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	<description>Recht in der digitalen Gesellschaft</description>
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		<title>Impressumspflicht für private (abonnierbare!) Nutzerprofile bei Facebook</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 11:05:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Social Media-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Während zur Impressumspflicht für Facebook-Fanseiten von Unternehmen die ersten Gerichtsentscheidungen bereits ergangen sind, die eine solche Pflicht bejahen, ist - soweit ersichtlich - noch kein Urteil zu der Frage ergangen, ob auch ein privates Benutzerprofil bei Facebook der Impressumspflicht unterliegen kann. Vielmehr wird in der Besprechung der "Fanseiten-Urteile" eine Impressumspflicht synonym für Profilseiten verwendet. Dass im Fall von Profilseiten eine etwas differenzierte Betrachtung geboten ist und diese Pflicht in Anbetracht der erst vor kurzem eingeführten Möglichkeit, auch Updates von Personen abonnieren zu können, mit denen man gar nicht befreundet ist, möglich erscheint, soll der folgende Artikel zeigen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Während zur <a href="http://netzrecht.org/gericht-bejaht-impressumpflicht-fur-einzelne-facebook-page/">Impressumspflicht für Facebook-Fanseiten von Unternehmen </a>die ersten Gerichtsentscheidungen bereits ergangen sind, die eine solche Pflicht bejahen, ist &#8211; soweit ersichtlich &#8211; noch kein Urteil zu der Frage ergangen, ob auch ein <strong>privates Benutzerprofil</strong> bei Facebook der Impressumspflicht unterliegen kann. Vielmehr wird in der Besprechung der &#8220;<strong>Fanseiten</strong>-Urteile&#8221; eine Impressumspflicht <strong>synonym</strong> für <strong>Profilseiten</strong> angenommen. Dass im Fall von Profilseiten eine etwas differenzierte Betrachtung geboten ist und diese Pflicht in Anbetracht der <a href="http://www.facebook.com/about/subscribe">erst vor kurzem eingeführten Möglichkeit</a>, auch <strong>Updates von Personen abonnieren</strong> zu können, mit denen man gar nicht befreundet ist, möglich erscheint, soll der folgende Artikel zeigen.</p>
<p>Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht) ergibt sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§§ 5 I TMG</a>, 55 RStV. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 I TMG</a> sind Diensteanbieter  für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien zur Angabe bestimmter Informationen verpflichtet. Nach § 55 RStV müssen Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, ebenso bestimmte Pflichtangaben erfüllen.</p>
<p><strong>Privates Facebook-Profil als Telemedium?</strong></p>
<p>Um zur Anwendbarkeit der beiden Normen zu gelangen, müssen beide Normen erstmals anwendbar, mitunter also ein Telemedium vorliegen. Wie auch im Fall einer Fanseite auf Facebook kann man (wohl) auch im Fall eines privaten Facebook Profils davon ausgehen, dass es sich um ein Telemedium i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/1.html" title="&sect; 1 TMG: Anwendungsbereich">§ 1 Abs. 1 TMG</a> handelt. Eine der Ausnahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/1.html" title="&sect; 1 TMG: Anwendungsbereich">§ 1 Abs. 1 TMG</a> ist nicht einschlägig. Auch im Fall <a href="http://netzrecht.org/impressumspflicht-fur-twitter-accounts/">anderer Webseiten wie Twitter</a>, in denen in einer Art &#8220;Timeline&#8221; aktuelle Statusupdates gepostet werden, wird von einem Telemedium ausgegangen.</p>
<p><strong>Sind &#8220;private Profile&#8221; vom Anwendungsbereich der Impressumspflicht erfasst?</strong></p>
<p>Soweit es sich um ein Profil handelt, das nicht abonnierbar ist (&#8220;privates Profil&#8221;), entfällt zumindest hinsichtlich § 55 RStV eine entsprechende Impressumspflicht, da die Nutzung des Profils wohl in der Regel persönlichen oder familiären Zwecken dient. Die Impressumspflicht soll unter anderem dazu dienen, dass (unbekannte) Dritte gegen den Inhaber des Profils vorgehen können, weil sie ein berechtigtes Interesse an dessen Identität haben (z.B. wegen einer Rechtsverletzung). Im Fall von &#8220;Facebook&#8221;-Bekanntschaften eines Durchschnittsnutzers der Plattform wird dieses Interesse an der Identitätsfeststellung regelmäßig entfallen, weil bereits ein persönlicher Kontakt besteht. Vielmehr soll nach der Gesetzesbegründung die Privatsphäre soweit geschützt werden, dass private Kommunikation nicht von Anfang an unterbunden wird, sondern in Fällen persönlicher (oder gar familiärer) Bekanntschaft aufrechterhalten bleibt. In der Regel scheidet damit eine Impressumspflicht nach § 55 RStV hier schon dem Grunde nach aus &#8211; allerdings sei schon hier der Hinweis gegeben, dass man sich der (weiter unten angenommenen) Impressumspflicht nicht dadurch entziehen kann, dass man Personen als &#8220;Freunde&#8221; (und nicht lediglich als Abonennten) auf Facebook hinzufügt &#8211; auch der persönliche und familiäre Kreis hat seine Grenzen. Eine fixe Anzahl an Facebook-Freunden, ab welcher die Grenze des &#8220;persönlichen und familiären Kontakts&#8221; überschritten ist, lässt sich aber nicht pauschal bestimmen.</p>
<p>Weiter sieht <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 TMG</a> eine Impressumspflicht für &#8220;geschäftsmäßig&#8221; genutzte Internetseiten vor. Der Begriff „Geschäftsmäßigkeit“ ist dabei wesentlich weiter zu verstehen als eine einfache „Gewerbsmäßigkeit“, wie sich bereits aus dem Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 TMG</a> (&#8220;<strong>in der Regel </strong>gegen Entgeld&#8221;) ergibt: die Höhe der Verdienstes oder eine etwaige Gewinnerzielungsabsicht spielen für die &#8220;Geschäftsmäßigkeit&#8221; keine Rolle. Vielmehr ist mit der überragenden Meinung in der Literatur und dem <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2007/I_20_U_17_07urteil20071218.html">OLG Düsseldorf (18.12.2007 &#8211; Az.: I-20 U 17/07)</a> darunter jede auf Dauer bzw. Nachhaltigkeit angelegte Tätigkeit zu verstehen (<a href="http://www.homepage-impressum.de/zum-begriff-der-geschaftsmasigkeit/">via</a>), die &#8211; zur Erreichung des Gesetzeszwecks &#8211; das Korrektiv vorsieht, zumindest &#8220;irgendwie&#8221; kommerziell angelegt zu sein. Ausreichend erscheint bereits, wenn ein privater Anbieter Werbebanner oder -anzeigen vorhält oder durch das Veröffentlichen von Links einen Verdienst erzielt. Vom Anwendungsbereich der Impressumspflicht werden nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetzesbegründung lediglich Internetangebote mit rein nicht-kommerziellen Inhalten ausgenommen. Dies dürfte für die meisten privat genutzten Facebook-Profile der Fall sein &#8211; geboten ist aber in jedem Fall eine Betrachtung am jeweiligen konkreten Einzelfall.</p>
<p><strong>Was gilt im Fall von &#8220;abonnierbaren Profilen&#8221; ?</strong></p>
<p>Seit kurzem bietet Facebook seinen Nutzern die Möglichkeit, die eigenen &#8220;öffentlichen Updates&#8221; <a href="www.facebook.com/about/subscribe">für jedermann abonnierbar einzustellen</a>.</p>
<p><img class="size-full wp-image-1684 alignnone" title="subscribers_impressumspflicht" src="http://netzrecht.org/wp-content/uploads/2012/01/subscribers_impressumspflicht.jpg" alt="" width="700" height="206" /></p>
<p>Andere Nutzer haben damit die Möglichkeit, Updates eines Nutzers zu erhalten, ohne mit diesem Nutzer befreundet zu sein. Dies ist allein dadurch möglich, dass man auf dem Profil des jeweiligen Nutzers auf den &#8220;Abonnieren&#8221;-Button klickt:</p>
<p><img class="size-full wp-image-1693 alignnone" title="facebook_abo01" src="http://netzrecht.org/wp-content/uploads/2012/02/facebook_abo01.jpg" alt="" width="640" height="60" /></p>
<p>Eine <strong>Impressumspflicht</strong> ergibt sich in diesem Fall meines Erachtens <strong>bereits nach § 55 RStV</strong>: von einem &#8220;persönlichen oder familiären Zweck&#8221; kann man bei einem Profil nicht mehr ausgehen, das unbekannten Dritten ermöglicht, alle öffentlichen Updates einzusehen. Vielmehr ist das Einsehen der Inhalte dann &#8211; im Gegensatz zu einem nicht-abonnierbaren Profil &#8211; unabhängig davon, ob tatsächlich eine persönliche oder familiäre Beziehung zu der Person besteht. Irrelevant ist weiter, ob tatsächlich Nutzer das Angebot des Abonnierens des Profils nutzen &#8211; die Impressumspflicht besteht also mit Aktivieren des Abo-Möglichkeit, auch wenn kein Nutzer tatsächlich die Status-Updates abonniert hat &#8211; es genügt als bereits die Möglichkeit des Abonnierens. Auch wenn der abonnierte Nutze bestimmen kann, welche Inhalte er seinen Abonnenten zugänglich macht (nämlich solche, die &#8220;öffentlich&#8221; gepostet werden), hat er &#8211; im Gegensatz zu einem privaten Profil &#8211; überhaupt keine Entscheidungsgewalt mehr darüber, wer die einzelnen (öffentlichen) Updates einsehen kann. Die Updates sind dann vielmehr &#8211; quasi wie auf einer x-beliebigen Internetseite &#8211; jedermann zugänglich. Dass diese Lesbarkeit der Updates nur für Nutzer gilt, die auf dem &#8220;geschlossenen System&#8221; Facebook angemeldet sind, kann meines Erachtens die Impressumspflicht jedenfalls nicht ausschließen.</p>
<p>Im Einzelfall kann sich <strong>zusätzlich</strong> eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 TMG</a> ergeben, wenn das Profil &#8220;geschäftsmäßig&#8221; genutzt wird. Wie bereits oben dargestellt dürfte im Fall der meisten privaten, abonnierbaren Nutzer auf Facebook eine Pflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 TMG</a> ausscheiden, es sei denn, es liegt eine Geschäftsmäßigkeit im o.g. Sinne vor. Bei unternehmerischen Nutzern (z.B. Freiberuflern, Selbständigen etc.) ist jedoch zusätzlich zu beachten, dass eine Geschäftsmäßigkeit selbst dann angenommen werden kann, wenn der Nutzer zumindest mittelbar &#8220;geschäftsmäßige Inhalte&#8221; veröffentlicht, indem beispielsweise auf das eigene Unternehmen hingewiesen wird oder Artikel aus dem eigenen Online-Shop angepriesen werden. Entscheidend ist also für eine Impressumspflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 TMG</a>, <strong>wie</strong> der abonnierte Nutzer seine öffentlichen Updates gestaltet.</p>
<p><strong>Wie kann der Impressumspflicht bei einem &#8220;abonnierbaren Profil&#8221; nachgekommen werden?</strong></p>
<p>Wird der Impressumspflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 I TMG</a> (also im Fall einer &#8220;geschäftsmäßigen&#8221; Nutzung) nicht nachgekommen, so kann dieser Gesetzesverstoß nicht nur mit einer Geldbuße bis zu 50.000.- Euro nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/16.html" title="&sect; 16 TMG: Bu&szlig;geldvorschriften">§§ 16 III, II Nr. 1 TMG</a> geahndet werden, sondern auch kostenpflichtig abgemahnt werden (<a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20060123.htm">vgl. Urteil des BGH - 20.07.2006  I ZR 228/03</a>), da darin ein Wettbewerbsverstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 4 Nr. 11 UWG</a> gesehen wird. Umso wichtiger erscheint es, dass &#8211; bei unterstellter Impressumspflicht &#8211; dieser ordnungsgemäß nachgekommen wird. Gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 I TMG</a> müssen die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Dem Kriterium der unmittelbaren Erreichbarkeit wird dabei nach der sog. &#8220;2-Klick-Regel&#8221; zumindest dann genügt, wenn das Impressum über 2 Klicks erreichbar ist. Wie das im Fall eines Facebook Profils derzeit realisiert werden kann, ist fraglich. Ich sehe derzeit nur zwei Möglichkeiten, der Impressumspflicht zu genügen: Die erste Möglichkeit ergibt sich durch die neu eingeführte Möglichkeit (im Rahmen der Timeline), ein Coverbild vorzuhalten (für jene Nutzer, die bereits die &#8220;neue&#8221; Timeline aktiviert haben). Da dieses Bild beim Aufruf der (abonnierbaren) Profilseite immer sichtbar ist, könnten die Anbieterinformationen dort hinterlegt werden (bei entsprechenden Kenntnissen im Umgang mit GrafikprorammeN). Andererseits bietet sich die Möglichkeit, die entsprechenden Informationen unter dem Punkt &#8220;Info&#8221; &#8211;&gt; &#8220;Kontaktinformationen&#8221; bzw. &#8220;Über mich&#8221; vorzuhalten. Allerdings muss dort dann entweder das volle Impressum dargestellt werden, oder eben ein Direktlink auf das Impressum der eigenen Homepage gesetzt werden, um noch der 2-Klick-Regel zu genügen.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Zumindest im Fall von den neuen &#8220;abonnierbaren&#8221; Profilen kann davon ausgegangen werden, dass sich eine Impressumspflicht zumindest aus § 55 RStV ergibt. Im Fall eines &#8220;geschäftsmäßigen&#8221; Nutzens des eigenen abonnierbaren Profils kann sich zusätzlich eine Impressumspflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 I TMG</a> ergeben. In Zweifelsfällen erscheint es ratsam, ein Impressum vorzuhalten, da es wohl nur noch eine Frage der Zeit ist, bis die ersten abonnierbaren Nutzer wegen fehlenden Impressums abgemahnt werden.</p>
<p><em>Ich freue mich auf eine spannende Diskussion mit meinen Lesern zu diesem Thema und bin gerne bereit, den ein oder anderen interessanten Gesichtspunkt aus den Kommentaren noch in die Ausführungen aufzunehmen!</em></p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1682&amp;md5=9b8d78781defd9373665a8df4078de6f" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>AG Frankfurt a.M. verneint fliegenden Gerichtsstand bei Rechtsverstößen im Internet</title>
		<link>http://netzrecht.org/ag-frankfurt-a-m-verneint-fliegenden-gerichtsstand-bei-rechtsverstoesen-im-internet/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 17:26:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fliegender Gerichtsstand]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Rechtsprechung besteht derzeit überwiegend die Ansicht, dass bei Rechtsverstößen im Internet der Verletzte sich den Gerichtsstand frei auswählen und damit eine für ihn günstige Rechtsprechung wählen kann. Das AG Frankfurt a.M. verneint jedoch in einer aktuellen Entscheidung das Rechtsinstitut des fliegenden Gerichtsstands.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Rechtsprechung besteht derzeit überwiegend die Ansicht, dass bei Rechtsverstößen im Internet der Verletzte sich den Gerichtsstand frei auswählen und damit eine für ihn günstige Rechtsprechung wählen kann. Das AG Frankfurt a.M. verneint jedoch in einer aktuellen Entscheidung das Rechtsinstitut des fliegenden Gerichtsstands.</p>
<p>Danach kann der Rechteinhaber gerade nicht willkürlich seinen Gerichtsstand wählen, sondern vielmehr ergebe sich der Begehungsort einer unerlaubten Handlung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§ 32 ZPO</a> nur dort, wo sich auch der behauptete Rechtsverstoß tatsächlich ausgewirkt habe.</p>
<blockquote><p>Allein die technische Abrufbarkeit der Internetseite, auf welcher sich die Rechtsverletzung befinde, reiche nach Ansicht des Gerichts – anders als dies andere Gerichte insbesondere in Filesharing-Fällen annehmen &#8211; nicht zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§ 32 ZPO</a> aus. Der Kläger habe bereits die Möglichkeit, Zeitpunkt, Umfang und Initiative einer Klage zu bestimmen, weswegen es zu einer uferlosen Ausdehnung seiner Klagemöglichkeiten führen würde, wenn man ihm im Fall von Rechtsverstößen im Internet den Klageort frei bestimmen lassen würde. Das Rechtsinstitut beruhe auf einer prähistorischen Entscheidung des BGH bei Veröffentlichungen in Printmedien, welche nicht auf die heutigen Medien anwendbar sei. (<a href="http://www.e-recht24.de/news/tauschboersen/6965-filesharing-a-p2p-kein-fliegender-gerichtsstand-bei-abmahnungen.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass bei Rechtsverstößen im Internet die allgemeinen Regeln Anwendung finden: so sei entweder der Wohnort des Beklagten als Gerichtsstand denkbar, da hier davon ausgegangen werden kann, dass der Rechtsverstoß wohl ins Internet gelangt sei. Weiter kommt auch der Wohnort des Klägers als möglicher Klageort in Betracht, da hier das Angebot bestimmungsgemäß im Internet abgerufen worden sei und er wohl auch auf die Rechtsverletzung aufmerksam wurde.</p>
<p>Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt es jedem Gericht jedoch selbst überlassen, ob es das Rechtsinstitut des <a href="http://netzrecht.org/thema/fliegender-gerichtsstand/">fliegenden Gerichtsstands</a> akzeptieren möchte.</p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1655&amp;md5=dd6c3259692bb9d1bc61b42cd4bd9b35" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Gericht bejaht Impressumpflicht für einzelne Facebook-Page</title>
		<link>http://netzrecht.org/gericht-bejaht-impressumpflicht-fur-einzelne-facebook-page/</link>
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		<pubDate>Sat, 07 Jan 2012 10:29:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
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		<category><![CDATA[Impressumspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken  dienen, Namen und Anschrift der Personen aufzuführen, welche für die Inhalte verantwortlich sind. Mit dem Landgericht Frankfurt bestätigt nun bereits das zweite Gericht eine entsprechende Impressumspflicht auf einer einzelnen Facebook-Page.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken  dienen, Namen und Anschrift der Personen aufzuführen, welche für die Inhalte verantwortlich sind. Mit dem Landgericht Frankfurt bestätigt nun bereits das zweite Gericht eine entsprechende Impressumspflicht auf einer einzelnen Facebook-Page.</p>
<p>Der Betreiber eines Online-Handels hielt auf Facebook eine &#8220;Facebook Page&#8221; vor, um sein Angebot zu bewerben. Auf dieser Facebook Seite war jedoch kein Impressum oder ein Link auf ein solches vorhanden. Ein Mitbewerber des Unternehmers sah darin einen Wettbewerbsverstoß gegen §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">4 Nr. 11</a> , 5a UWG und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.</p>
<p>Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 19.10.2011 (Az.: 3-08 O 136/11) dem Antragsgegner untersagt, eine Unternehmenspräsenz im Internet bereitzuhalten, ohne ein Impressum mit den gesetzlichen Pflichtangaben vorzuhalten. Auch wenn dies nicht direkt aus dem Wortlaut des Beschlusses hervorgeht, lässt sich damit folgern, dass das Gericht im Fall einer <strong>einzelnen Facebook Page</strong> (nicht von Facebook selbst, da ist es eindeutig!) ein <strong>Telemedium</strong> sieht (dies wird von tw.v. Ansichten als sehr str. angesehen!) und &#8211; zumindest im Fall einer <strong>unternehmerischen Nutzung</strong> des Angebots &#8211; konsequenterweise eine <strong>Impressumspflicht</strong> bejaht.</p>
<p>Bereits das LG Aschaffenburg hatte mit einem Urteil vom August 2011 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 HK O 54/11" title="LG Aschaffenburg, 19.08.2011 - 2 HKO 54/11">2 HK O 54/11</a>) eine entsprechende Impressumspflicht auf einer Facebookseite angenommen, nachdem im dortigen Fall zwar ein Impressum vorgehalten, jedoch nicht alle gesetzlichen Pflichtangaben vollständig gegeben wurden (es fehlte die Pflichtangabe der Gesellschaftsform des Facebook-Seitenbetreibers), obwohl diese Angaben nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 TMG</a> &#8220;leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar&#8221; sein müssen.</p>
<p>Auch Anbieter von privaten Seiten auf Facebook sollten daher im Zweifel (wenn es sich nicht sicher um ein ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienendes Angebot handelt) ein Impressum vorhalten, da der Verstoß hiergegen kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Die Informationen müssen dabei aber nicht selbst auf Facebook hinterlegt sein, es genügt vielmehr eine Verlinkung auf das Impressum der eigenen Webseite (falls vorhanden), so dass dieses nach spätestens zwei Klicks (nach Aufruf der Facebook Seite) erreicht werden kann (entsprechend dem OLG München &#8211; Urteil vom 11.09.03 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 U 2681/03" title="OLG M&uuml;nchen, 11.09.2003 - 29 U 2681/03: Anbieterkennzeichnung">29 U 2681/03</a>).</p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1639&amp;md5=00c4856ad8dd7dba80f6ee3743143722" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch auf Nutzerdaten gegen YouTube?</title>
		<link>http://netzrecht.org/urheberrechtlicher-auskunftsanspruch-auf-nutzerdaten-gegen-youtube/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 15:18:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf YouTube finden sich zahlreiche Beispiele an rechtswidrigen Inhalte, die von Dritten auf der Videoplattform eingestellt wurden. Den Rechteinhaber sind diese Inhalte bereits seit langem ein Dorn im Auge und haben daher nicht nur ein Interesse, die rechtswidrig hochgeladenen Medien auf YouTube entfernen zu lassen, sondern auch, gegen die Uploader auf dem Rechtsweg vorzugehen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf YouTube finden sich zahlreiche Beispiele an rechtswidrigen Inhalte, die von Dritten auf der Videoplattform eingestellt wurden: urheberrechtlich geschützte Musikvideos, Filmausschnitte, ganze Filme oder lediglich private Filmclips mit urheberrechtlich geschützter Musik. Den Rechteinhaber sind diese Inhalte bereits seit langem ein Dorn im Auge und haben daher nicht nur ein Interesse, die rechtswidrig hochgeladenen Medien auf YouTube entfernen zu lassen, sondern auch, gegen die Uploader auf dem Rechtsweg vorzugehen.</p>
<p>In einem aktuellen Fall vor dem OLG München (Urteil vom 17.11.2011 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 U 3496/11" title="OLG M&uuml;nchen, 17.11.2011 - 29 U 3496/11">29 U 3496/11</a>) wurde die Constantin Filmverleih GmbH darauf aufmerksam, dass eine Reihe an Filmclips des Films &#8220;Werner Eiskalt&#8221; auf dem Videoportal von Google hochgeladen wurden, ohne dass eine Genehmigung seitens des Rechteinhabers vorlag. Die Ausschnitte waren jedoch allesamt in nur geringer Qualität und waren ohne inhaltlichen Zusammenhang, umfassten im Ergebnis aber mehr als die Hälfte des Filmes. Die Filme wurden in der Folge von YouTube gelöscht, allerdings hatte die Rechteinhaberin ein weiteres Interesse, auch gegen die nur unter ihrem Benutzernamen bekannten Uploader vorzugehen. Als sich YouTube weigerte, die Nutzerdaten der Uploader herauszugeben, beschritt die Rechteinhaberin den Rechtsweg.</p>
<p>Die Münchner Richter hatten also zu entscheiden, ob der Constantin Filmverleih GmbH ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber YouTube zusteht, um die Nutzerdaten der Uploader erfragen zu können. Das OLG München verneinte den Auskunftsanspruch, da keine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§101 Abs. 9 UrhG</a> vorliege.</p>
<blockquote><p>Die Münchner Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die streitgegenständlichen Filmclips weder hinsichtlich der Anzahl der Aufrufe eine derartige Rechtsverletzung darstellen, noch sei nicht zu erkennen, dass die Uploader mit den Clips einen unmittelbaren oder nur mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erzielen wollten, insbesondere weil die Filmclips lediglich in einer schlechten Qualität verfügbar seien und in keinem unmittelbaren Zusammenhang stünden. (<a href="http://www.e-recht24.de/news/urheberrecht/6958-youtube-herausgabe-nutzerdaten-bei-illegalen-filmen-olg-muenchen.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Auch wenn sich das OLG München in diesem Fall gegen den Auskunftsanspruch entschied, ist das kein Freibrief für Nutzer auf YouTube, rechtswidrige Clips hochzuladen. Es ist Sache des Gerichts und immer eine Frage des konkreten Einzelfalls, wann ein &#8220;gewerbliches Ausmaß&#8221; im Rahmen des Auskunftsanspruchs bejaht wird.</p>
<p>Erstaunlich ist insbesondere, dass das OLG München &#8211; anders als im Fall der Nutzung einer Tauschbörse (Beschluss vom 26.07.2011 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 W 1268/11" title="OLG M&uuml;nchen, 26.07.2011 - 29 W 1268/11">29 W 1268/11</a>), wo es <strong>stets </strong>ein gewerbliches Ausmaß annimmt &#8211; im vorliegenden Fall von keinem gewerblichen Ausmaß ausgeht. Anders als im Fall von YouTube wird das urheberrechtliche geschützte Werk im Fall der Tauschbörsennutzung nämlich nur über <strong>einen</strong> Uploader mit einer relativ geringen Bandbreite verbreitet, wohingegen zur Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Werke über YouTube ein Server mit der Möglichkeit einer hohen Bandbreite zur Verfügung steht und dieser nicht nur verfügbar ist, wenn der Uploader gerade online ist. Insoweit ist der Unterschied in der rechtlichen Bewertung durch das OLG München nicht nachvollziehbar.</p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1630&amp;md5=fe98ff39d9d5701ca21305b31b33657e" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Motorola darf Verkauf von iPhone &amp; iPad in Deutschland stoppen</title>
		<link>http://netzrecht.org/motorola-darf-verkauf-von-iphone-ipad-in-deutschland-stoppen/</link>
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		<pubDate>Sat, 31 Dec 2011 10:45:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Apple]]></category>

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		<description><![CDATA[Zwischen den Smartphone Herstellern wie Apple, Samsung, etc. ist im Verlauf des Jahres 2011 zu einer Reihe von Patentrechtsstreitigkeiten gekommen, wobei insbesondere der Rechtsstreit zwischen Motorola und Apple, der nun vor das Landgericht Mannheim (Urteil vom 09.12.2011 - Az.: 7 O 122/11) gelangt ist, von großer Bedeutung sein kann.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwischen den Smartphone Herstellern wie Apple, Samsung, etc. ist im Verlauf des Jahres 2011 zu einer Reihe von Patentrechtsstreitigkeiten gekommen, wobei insbesondere der Rechtsstreit zwischen Motorola und Apple, der nun vor das Landgericht Mannheim (Urteil vom 09.12.2011 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 O 122/11" title="LG Mannheim, 09.12.2011 - 7 O 122/11">7 O 122/11</a>) gelangt ist, von großer Bedeutung sein kann.</p>
<p>Motorola ist Inhaber eines GPRS Patents mit Namen „Euopean Patent – 1010336 (B1)&#8221;, welches Apple in seinen iPhones und GSM-fähigen iPads verbaut hat, ohne sich eine Genehmigung von Motorola einzuholen. Apple bestritt  die Patentverletzung nicht und unterbreitete Motorola ein Lizenzierungsangebot, welches Motorola jedoch ablehnte, da Apple keinen Schadensersatz für bereits erfolgte Verkäufe anbot und lediglich für die Zukunft Lizenzgebühren bezahlen wollte. Motorola beschritt in der Folge den Rechtsweg.</p>
<p>Die Mannheimer Richter gaben Motorola Recht, da ein Lizenzangebot auch die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht für die Vergangenheit beinhalten müsse.</p>
<blockquote><p>Das Verhalten Apples sei ihrer Ansicht nach als widersprüchlich anzusehen, da Apple zwar das Patent mit einem Lizenzangebot für die Zukunft anerkenne, jedoch gerade Schadensersatzansprüche für die Vergangenheit für nichtig erklären lassen wolle. Apple darf damit in Deutschland keine iPhone- und iPad-Modelle mit UMTS in den Verkehr bringen und ist verpflichtet, für alle zurückliegenden Patentverletzungen Schadensersatz zu zahlen. Zudem müsse Apple auflisten, wie viele Geräte seit dem 19. April 2003 verkauft wurden, in denen das Patent genutzt wurde, damit es Motorola ermöglicht werde, den Schadensersatz zu beziffern. (<a href="http://www.e-recht24.de/news/hardware-software/6955-patentrecht-motorola-darf-verkauf-von-iphone-a-ipad-in-deutschland-verbieten.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass das Urteil nicht rechtskräftig wird und Apple rechtzeitig Rechtsmittel einlegt. Theoretisch könnte Motorola bereits jetzt diesen Verkaufsstopp erwirken, müsste dann allerdings im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100 Million Euro zahlen &#8211; ein beträchtlicher Betrag, der jedoch angesichts der Reichweite der Apple Produkte und dem wirtschaftlichen Umfang der Klage keineswegs verfehlt ist &#8211; und dabei noch weit unter den von Apple beantragten 2 Milliarden Euro liegt. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht mehr, sobald ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Wird das Urteil jedoch tatsächlich rechtskräftig, kann nicht nur Motorola den Verkauf des iPhones und der iPads verbieten, sondern es droht Apple für jedes (!) verkaufte Endgerät mit dem streitigen Patent ein Bußgeld von bis zu 250.000 Euro.</p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1623&amp;md5=2f684111f8b17c99abcf87ca05611803" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Ist bereits das Anschauen von rechtswidrigen Internetstreams nach Art von kino.to strafbar?</title>
		<link>http://netzrecht.org/ist-bereits-das-anschauen-von-rechtswidrigen-internetstreams-nach-art-von-kino-to-strafbar/</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Dec 2011 08:38:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[kino.to]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Leipzig muss sich seit kurzem mit der Strafbarkeit der Betreiber des ehemaligen Streaming-Portals kino.to befassen, die im Juni 2011 durch die Polizei festgenommen wurden. Dabei sprach es nun in einem Verfahren in einem "obiter dictum" auch von der Strafbarkeit der Nutzer, die sich die Internet-Streams lediglich ansehen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Leipzig muss sich seit kurzem mit der Strafbarkeit der Betreiber des ehemaligen Streaming-Portals <a href="http://netzrecht.org/thema/kino-to/">kino.to</a> befassen, die im Juni 2011 durch die Polizei festgenommen wurden. Dabei sprach es nun in einem Verfahren in einem &#8220;<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Obiter_dictum">obiter dictum</a>&#8221; auch von der Strafbarkeit der Nutzer, die sich die Internet-Streams lediglich ansehen.</p>
<p>Nur kurz: bei <a href="http://netzrecht.org/thema/kino-to/">kino.to</a> handelte es sich um ein Streaming-Portal, welches auf ausländischen Servern lief und auf welchem mehrere 10.000 urheberrechtlich geschützte Filme vorgehalten wurden, die von Nutzern kostenlos und jederzeit abrufbar waren.</p>
<p>Ein Betreiber der Internetseite  wurde vom Amtsgericht Leipzig nun  zu 3, Jahren und 5 Monaten Haft wegen gemeinschaftlicher und gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in mehr als 1,1 Millionen Fällen verurteilt.</p>
<p>Dabei sprach es im Rahmen der Verurteilung auch die Strafbarkeit von Nutzern an, die sich auf Portalen wie <a href="http://netzrecht.org/thema/kino-to/">kino.to</a> lediglich rechtswidrige Streams ansehen:</p>
<blockquote><p>Nach seiner Ansicht mache sich ein Nutzer allein durch Abruf des Streams strafbar, da allein im Downloaden eine rechtsverletzende Verbreitung und Vervielfältigung zu sehen sei. Der Gesetzgeber habe mit dem Begriff „vervielfältigen“ ein Herunterladen gemeint, so der Richter. Auch beim Streaming erfolge ein zeitweiliges Herunterladen von Datenpaketen, woraus sich eine sukzessive Vervielfältigung ergebe. Aufgrund dieser unerlaubten Vervielfältigungshandlung seien auch die Nutzer als strafbar anzusehen. (<a href="http://www.e-recht24.de/news/urheberrecht/6954-kinoto-machen-sich-auch-die-nutzer-von-internet-streams-strafbar.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Das Amtsgericht Leipzig gelangt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">§106 UrhG</a> also durch das unerlaubte Vervielfältigen der urheberrechtlich geschützten Werke zu einer Strafbarkeit allein durch das Betrachten des Streams. Dass &#8220;vervielfältigen&#8221; nicht mit &#8220;herunterladen&#8221; gleichzusetzen ist, dürfte zwar klar sein. Allerdings hat diese Ansicht des Richters auch seine Berechtigung, <a href="http://netzrecht.org/www-kino-to-co-urheberrechtliche-zulaessigkeit-von-video-streams/">wie ich bereits ausführlich in meinem eigenen Artikel dargestellt habe</a>. Inwiefern sie haltbar ist, kann ich jedoch nicht sagen und muss erst durch weitere Entscheidungen anderer Gerichte abgewartet werden. Erst eine höchstrichterliche Entscheidung wird &#8211; soweit denn überhaupt eine ergeht &#8211; Licht ins Dunkel bringen.</p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1592&amp;md5=eb824aa02ef6e0a40b3f80ce564b3a06" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Daten auf Festplatte vom Eigentumsschutz umfasst</title>
		<link>http://netzrecht.org/daten-auf-festplatte-vom-eigentumsschutz-umfasst/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/daten-auf-festplatte-vom-eigentumsschutz-umfasst/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Dec 2011 17:05:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird eine Festplatte vollständig zerstört, ist hierin unzweifelhaft eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 BGB zu sehen. Das Landgericht Osnabrück entschied (Urteil vom 19.07.2011 – Az.: 14 O 542/10), dass auch dann eine Eigentumsverletzung angenommen werden muss, wenn lediglich einzelne Dateien auf einer Festplatte unbrauchbar sind oder gelöscht wurden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird eine Festplatte vollständig zerstört, ist hierin unzweifelhaft eine Eigentumsverletzung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 BGB</a> zu sehen. Das Landgericht Osnabrück entschied im Juli 2011 (Urteil vom 19.07.2011 – Az.: 14 O 542/10), dass auch dann eine Eigentumsverletzung angenommen werden muss, wenn lediglich einzelne Dateien auf einer Festplatte unbrauchbar sind oder gelöscht wurden.</p>
<p>Im konkreten Fall wurde durch Bauarbeiten ein Stromkabel beschädigt, wodurch es zu einem Stromausfall kam, der in der Folge zu einem Datenverlust auf der Festplatte eines Autozulieferers führte.  Aufgrund dieser Datenveränderung konnte eine Steuerungssoftware nicht mehr genutzt werden, auch wenn viele andere Dateien unbeschädigt blieben. Um das System wieder funktionstüchtig zu machen, waren in der Folge circa 370 Arbeitsstunden fällig, für welche der Autozulieferer Schadensersatz in Höhe von in etwa 16.850.- Euro von der Baufirma im Klageweg verlangte.</p>
<p>Das Landgericht Osnabrück bejahte in seiner Entscheidung die Schadensersatzpflicht, da es zumindest fahrlässig zur Beschädigung der Daten gekommen sei.</p>
<blockquote><p>Nach Ansicht der Richter des LG Osnabrück sind auf magnetischen Datenträgern wie Festplatten gespeicherte Sachdaten vom Eigentumsschutz des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> umfasst. Bei einer Zerstörung der Daten auf der Festplatte sei dies als Eigentumsverletzung anzusehen, da bei auf magnetischen Datenträgern gespeicherten Daten eine Verkörperung des Datenbestandes im Material vorliege. (<a href="http://www.e-recht24.de/news/it-sicherheit/6952-beschaedigtes-stromkabel-schadensersatz-fuer-verlorene-daten-bei-bauarbeiten.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Auch die Berufung des Bauunternehmens gegen die erstinstanzliche Entscheidung blieb ohne Erfolg, da auch das Oberlandesgericht einen Schadensersatzanspruch gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 BGB</a> als gegeben ansah.</p>
<p>Die Entscheidung ist zu begrüßen, da es im Ergebnis nicht drauf ankommen kann, ob eine Festplatte lediglich in ihrer Sachsubstanz unbrauchbar gemacht wird oder (die Festplatte als solche unbeschädigt bleibt und) lediglich die sich darauf befindlichen Daten beschädigt werden (die mitunter einen viel höheren Wert als der Sachwert einer Festplatte haben können).</p>
<p>Eine Eigentumsverletzung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> ist nach allgemeinen Regeln bereits bei einer Gebrauchsbeeinträchtigung anzunehmen, wobei beachtet werden muss, welche Befugnisse dem Eigentümer mit seinem Eigentum verbleiben. Ausreichend erscheint es daher, dass der Gebrauch einzelner Dateien (z.B. MP3s) durch Beschädigung unmöglich gemacht wird. Hinsichtlich des zuzusprechenden Schaden muss jedoch am konkreten Einzelfall berücksichtigt werden, inwiefern es durch die Beschädigung der Datei zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung gekommen ist.</p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1581&amp;md5=4116939e2b2ac8cdd511e454d21e6c88" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing trotz mangelndem eigenen PC</title>
		<link>http://netzrecht.org/haftung-des-anschlussinhabers-fur-filesharing-trotz-mangelndem-eigenen-pc/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Dec 2011 21:11:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem kuriosen Fall vor dem Amtsgericht München (Urteil vom 23.11.2011 – Az.: 142 C 2564/11) verurteilte das Gericht die Inhaberin eines Internetanschlusses im Rahmen der Störerhaftung auf Zahlung der dem Rechteinhaber enstandenen Abmahnkosten, obwohl Erstere selbst gar keinen eigenen PC mehr besaß.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem kuriosen Fall vor dem Amtsgericht München verurteilte das Gericht die Inhaberin eines Internetanschlusses im Rahmen der <a href="http://netzrecht.org/thema/stoererhaftung/">Störerhaftung</a> auf Zahlung der dem Rechteinhaber enstandenen Abmahnkosten, obwohl Erstere selbst gar keinen eigenen PC mehr besaß.</p>
<p>Über ihren Anschluss wurde ein &#8220;Hooligan&#8221;-Film angeboten, wobei nicht ersichtlich ist, ob es sich bei dem Anschluss der Rentnerin um einen WLAN-Anschluss oder einen &#8220;Kabel&#8221;-Anschluss handelte. Jedenfalls gab die Beklagte vor dem Gerichtsverfahren eine Unterlassungserklärung ab, jedoch weigerte sich, die dem Rechteinhaber entstandenen Abmahnkosten zu bezahlen. Daher beschritt Letzterer den Rechtsweg. Und zwar mit Erfolg.</p>
<p>Das Amtsgericht München (Urteil vom 23.11.2011 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=142 C 2564/11" title="AG M&uuml;nchen, 23.11.2011 - 142 C 2564/11">142 C 2564/11</a>) verurteilte die Rentnerin &#8211; obwohl sie selbst keinen PC mehr vorhielt, sondern nur noch den Internetanschluss hatte , dessen Vertragsverhältnis zwar bereits gekündigt war, aber aufgrund der zweijährigen Vertragslaufzeit noch lief &#8211; zur Zahlung der entstandenen Abmahnkosten. Die Münchner Richter prüften dabei nicht die Voraussetzungen der Verletzung von Prüfungspflichten, sondern gründeten die Haftung &#8211; unabhängig von der Verletzung etwaiger Prüfungs- und Sicherungspflichten &#8211; vielmehr  auf die tatsächliche Vermutung, dass sie für die Rechtsverletzung ja auch verantwortlich sei, da die Urheberrechtsverletzung über ihren Anschluss folgte.</p>
<blockquote><p>Eine Widerlegung dieser Vermutung entsprechend den Vorgaben des BGH, wenn die Beklagte die Tat erwiesenermaßen gar nicht begangen haben kann, ließen die Münchner Richter im vorliegenden Fall nicht zu. Die Schwester der Beklagten bekräftige zwar in ihrer Zeugenaussage, dass die Beklagte ihren Computer verkauft hatte und damit weder über die technischen Möglichkeiten noch über die Kenntnisse verfügte, die streitgegenständliche Rechtsverletzung im Rahmen des Filesharings zu begehen &#8211; jedoch sei damit nach Ansicht der Münchner Richter kein abweichender Geschehensablauf nachgewiesen und verurteilten daher die Rentnerin zur begehrten Zahlung. (<a href="http://www.e-recht24.de/news/tauschboersen/6950-filesharing-rentnerin-ohne-computer-haftet-fuer-hooligan-film.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Es fragt sich in der Tat, wie man nach Ansicht des AG München in einem solchen Fall die Haftungsvermutung zur Überzeugung des Gerichts hätte widerlegen können, wenn selbst der Zeugenbeweis ergibt, dass die Beklagte keinen PC vorhielt. Konsequent weiter gedacht müssten dann sogar Erben für einen gestorbenen Anschlussinhaber haften. Das Gericht hätte daher meiner Ansicht nach ganz klar abweisen müssen, da die Verantwortlichkeit der Anschlussinhaberin nicht feststand, sonst haften Anschlussinhaber quasi immer und eine Haftung würde zu einer Art &#8220;Lebensrisiko&#8221; ausarten. Das kann nicht sein. Eine Haftung &#8220;im Zweifel für den Anschlussinhaber&#8221; hätte ich im vorliegenden Fall für angemessener gehalten&#8230;</p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1571&amp;md5=ae483874d357bf7d6e36fea684aabea3" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Admin-C kann bei Verletzung von Namensrechten haften</title>
		<link>http://netzrecht.org/admin-c-kann-bei-verletzung-von-namensrechten-haften/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/admin-c-kann-bei-verletzung-von-namensrechten-haften/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 03 Dec 2011 18:20:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichenrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hatte vor kurzem zu entscheiden, ob der Admin-C für Rechtsverletzungen durch eine Internet-Domain haftbar gemacht werden kann.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 09. November 2011 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 150/09" title="BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09">I ZR 150/09</a>) hatte vor kurzem zu entscheiden, ob der Admin-C für Rechtsverletzungen durch eine Internet-Domain haftbar gemacht werden kann.</p>
<p>Dem streitgegenständlichen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<blockquote><p>Eine Online-Shop-Betreiberin [betrieb] unter dem Begriff „Basler Haar-Kosmetik“ einen Internet-Versandhandel, unter anderem für Haarkosmetik-Produkte. Sie wurde schließlich auf die Domain baslerhaarkosmetik.de aufmerksam, welche durch eine britische Gesellschaft bei der DENIC registriert wurde. Durch diese Internetdomain sah sich die Shop-Betreiberin in ihrem Namensrecht verletzt. [...] Nachdem die Domain zwar außergerichtlich gelöscht werden konnte, die Beklagte sich aber weigerte, die außergerichtlich entstandenen Kosten zu begleichen, beschritt der Kläger den Rechtsweg. (<a href="http://www.e-recht24.de/news/haftunginhalte/6912-sebastian-ehrhardt.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Der Bundesgerichtshof lies den Admin-C schließlich im Rahmen der Störerhaftung, da er seine Prüfungspflichten verletzt habe. Allein aus der Stellung als &#8220;Admin-C&#8221; ergibt sich nach Ansicht der Karlsruher Richter keine automatische Prüfungspflicht, allerdings sei dies dann der Fall, wenn besondere Umstände vorliegen.</p>
<blockquote><p>Solche waren im vorliegenden Fall vom BGH angenommen worden: die britische Gesellschaft und Domaininhaberin hatte durch ein automatisches Verfahren freiwerdende Domains ermittelt und registriert, wobei sich der Beklagte bereit erklärte, für all diese Domains als administrativer Ansprechpartner eingetragen zu werden. (<a href="http://www.e-recht24.de/news/haftunginhalte/6912-sebastian-ehrhardt.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Meiner Ansicht nach ein begrüßenswertes Urteil des Bundesgerichtshofs, nicht zuletzt, weil derartige Massenregistrierung oftmals missbräuchlich betrieben werden. Der BGH hat jedoch mit seinem Urteil nicht die Frage beantwortet, ob der Admin-C auch generell für Rechtsverletzungen der Domain bzw. durch Inhalte auf der Webseite haften soll, sondern nur, wenn eben die dargestellten Umstände bestehen.</p>
<p>&nbsp;</p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1449&amp;md5=f3812f97d0500742ce28df0ea3aaf041" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ist die Veröffentlichung von Bildern eines Kunstwerks ohne Einwilligung des Künstlers zulässig?</title>
		<link>http://netzrecht.org/ist-die-veroffentlichung-von-bildern-eines-kunstwerks-ohne-einwilligung-des-kunstlers-zulassig/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/ist-die-veroffentlichung-von-bildern-eines-kunstwerks-ohne-einwilligung-des-kunstlers-zulassig/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 12:08:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografie-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Geistiges Eigentum]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird ein Kunstwerk ohne die Einwilligung des jeweiligen Urhebers fotografiert, ist darin grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung zu sehen. Das LG Berlin ging auch dann von keiner Ausnahme aus, wenn das Bild in einer Online-Datenbank veröffentlicht wird.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird ein Kunstwerk ohne die Einwilligung des jeweiligen Urhebers fotografiert, ist darin grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung zu sehen. Das LG Berlin ging auch dann von keiner Ausnahme aus, wenn das Bild in einer Online-Datenbank veröffentlicht wird.</p>
<blockquote><p>Der Verpackungskünstler Christo und seine bereits verstorbene Frau Jean-Claude realisierten eine Reihe von Kunstwerken, die dadurch gekennzeichnet waren, dass sie verhüllt waren. Eine Foto- und Bildagentur erstellte von diesen Kunstwerken (u.a. vom Berliner Reichstag und dem Pariser Pont Neuf) Fotografien, welche sie anschließend im Internet in ihrer Online-Datenbank verbreiteten. Eine Einwilligung zur Nutzung der Fotografien wurde der Bildagentur vom Künstler nie erteilt.</p>
<p>(<a href="http://www.e-recht24.de/news/urheberrecht/6878-fotorecht-verbreitungsverbot-fuer-fotografien-von-kunstwerken-wirksam-wird-ein-kunstwerk-ohne-einwilligung-des-urhebers-fotografiert-und-damit-vervielfaeltigt-stellt-dies-grunds.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>In der Folge beschritt der Künstler den Rechtsweg und klagte auf Unterlassung.</p>
<p>Das LG Berlin gewährte ihm im Ergebnis den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch  (Urteil vom 27.09.2011 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 O 484/10" title="LG Berlin, 27.09.2011 - 16 O 484/10">16 O 484/10</a>). Die Kunstwerke seien als Werke der bildenden Künste nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 I Nr. 4 UrhG</a> geschützt. Werden diese vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht, sei dies als Urheberrechtsverletzung anzusehen. Schließlich sahen die Richter auch keine Schrankennorm als erfüllt an:</p>
<blockquote><p>Die Richter gingen in ihrer Entscheidung davon aus, dass weder der <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/50.html" title="&sect; 50 UrhG: Berichterstattung &uuml;ber Tagesereignisse">§ 50 UrhG</a> noch der <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" title="&sect; 51 UrhG: Zitate">§ 51 UrhG</a> die Nutzung erlauben, da sich die Bildagentur zum einen auf kein konkretes Tagesereignis berief, zum anderen wurde sich im Rahmen der Zitatfreiheit auch nicht inhaltlich mit dem Werk auseinandergesetzt. Auch das Grundrecht der Pressefreiheit gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 1 GG</a> half der Beklagten im vorliegenden Fall nach Ansicht der Berliner Richter nicht weiter.</p>
<p>(<a href="http://www.e-recht24.de/news/urheberrecht/6878-fotorecht-verbreitungsverbot-fuer-fotografien-von-kunstwerken-wirksam-wird-ein-kunstwerk-ohne-einwilligung-des-urhebers-fotografiert-und-damit-vervielfaeltigt-stellt-dies-grunds.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Im Ergebnis setzt das LG Berlin die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24.01.2002 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 102/99" title="BGH, 24.01.2002 - I ZR 102/99: Urheberrecht - Kunstprojekt &quot;Verh&uuml;llter Reichstag&quot; gesch&uuml;tzt?">I ZR 102/99</a> &#8211; &#8220;Verhüllter Reichstag&#8221;) für den Fall der Veröffentlichung im Internet konsequent um. Wie auch beim unerlaubten Verkauf von Postkarten (Fall vor dem BGH) ist auch bei der Veröffentlichung der Bilder im Internet kein Ausnahmetatbestand ersichtlich, der die Veröffentlichung rechtfertigt.</p>
<p>&nbsp;</p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1497&amp;md5=576825fc980d38b22b8b96768ba1071b" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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