<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>netzrecht.org - Recht in der digitalen Gesellschaft</title>
	<atom:link href="http://netzrecht.org/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://netzrecht.org</link>
	<description>netzrecht.org ist ein Blawg zum Thema Recht in der digitalen Gesellschaft. Aktuelle Entwicklungen und Geschehnisse im Netz sollen unter rechtlichen Aspekten analysiert werden. Du möchtest mehr erfahren?</description>
	<lastBuildDate>Fri, 03 Sep 2010 10:23:51 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.0.1</generator>
		<item>
		<title>Accounts löschen im Web 2.0 &#8211; leicht gemacht?</title>
		<link>http://netzrecht.org/accounts-loeschen-im-web-2-0-leicht-gemacht/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/accounts-loeschen-im-web-2-0-leicht-gemacht/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 10:17:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=806</guid>
		<description><![CDATA[Mittlerweile ist das Web 2.0 nur so überflutet an mehr oder weniger sinnvollen Diensten und sozialen Netzwerken. Eine Anmeldung dort gestaltet sich dabei in der Regel sehr einfach, teilweise benötigt man sogar nur die Angabe einer E-Mail Adresse und eines Passworts. Der Rest der Profilangaben kann später nachgeholt werden. So einfach wie sich die Anmeldung gestaltet, so schwierig gestaltet sich hingegen die Löschung des Accounts in solchen Diensten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Faccounts-loeschen-im-web-2-0-leicht-gemacht%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Faccounts-loeschen-im-web-2-0-leicht-gemacht%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Mittlerweile ist das Web 2.0 nur so überflutet an mehr oder weniger sinnvollen Diensten und sozialen Netzwerken. Eine Anmeldung dort gestaltet sich dabei in der Regel sehr einfach, teilweise benötigt man sogar nur die Angabe einer E-Mail Adresse und eines Passworts. Der Rest der Profilangaben kann später nachgeholt werden.</p>
<p>So einfach wie sich die Anmeldung gestaltet, so schwierig gestaltet sich hingegen die Löschung des Accounts in solchen Diensten. Zwar verlangt der <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 BDSG: Berichtigung, L&ouml;schung und Sperrung von Daten">§ 35 BDSG</a> als auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 I GG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 I GG</a> &#8211; unter gewissen Voraussetzungen &#8211; eine Möglichkeit auf Löschung gespeicherter personenbezogener Daten, wovon sich Web 2.0 Dienste natürlich nicht einfach befreien können. So einfach die Theorie klingt &#8211; in der Praxis scheitert dieses Recht jedoch regelmäßig an einer praktikablen und einfachen Umsetzung.</p>
<p><a href="http://www.blogh.de/743">Peter Schink</a> hat eine interessante Auflistung an Web 2.0 Diensten erstellt und zeigt auf, wo der Löschvorgang leicht gemacht, schwer gemacht oder gar unmöglich ist.</p>
<blockquote><p>Wer schon mal versucht hat, sein Profil oder sein Account auf einer Community-Plattform zu löschen, wird sein blaues Wunder erleben. Meist ist die Option gut versteckt, im schlimmsten Fall darf man per Mail auf die Gnade des Support-Teams hoffen. Selbst Wikipedia ist da keine Ausnahme.</p></blockquote>
<p>Einen Überblick über die Liste findet ihr hier:</p>
<p><strong>Löschen leicht gemacht</strong><br />
1. StudiVZ<br />
2. Youtube<br />
3. Facebook<br />
4. MySpace<br />
5. Flickr<br />
6. del.icio.us<br />
7. Last.fm<br />
8. Plazes<br />
9. Twitter<br />
10. Xing<br />
11. Webnews</p>
<p><strong>Löschen schwer gemacht</strong><br />
12. Google Account<br />
13. Yahoo ID<br />
14. Digg<br />
15. Qype<br />
16. Lokalisten<br />
17. Lycos<br />
18. Wikipedia</p>
<p><strong>Löschen unmöglich gemacht</strong><br />
19. Yigg<br />
20. Mr. Wong<br />
21. eBay</p>
<p>Die ausführliche Liste mit Web 2.0 Diensten und eine Anleitung, wie man sich dort löscht, findet ihr <a href="http://www.blogh.de/743">hier</a>.</p>
<p>Als Fazit bleibt ihm folgendes: </p>
<blockquote><p>Zu oft wird der Hinweis zum Löschen des Profils in der Hilfe versteckt, und manchmal hilft nicht einmal diese weiter. Viel zu oft aber muss man den Support um Unterstützung anbetteln &#8211; ein Link oder Button steht auf den Websites nicht zur Verfügung.</p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/accounts-loeschen-im-web-2-0-leicht-gemacht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Was tun bei unberechtigten File-Sharing Abmahnungen?</title>
		<link>http://netzrecht.org/was-tun-bei-unberechtigten-file-sharing-abmahnungen/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/was-tun-bei-unberechtigten-file-sharing-abmahnungen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 02 Sep 2010 16:21:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=799</guid>
		<description><![CDATA[Holger Bleich, Joerg Heidrich und Thomas Stadler schreiben in der c't 19/10 zum Thema "Was tun bei unberechtigten File-Sharing Abmahnungen?" einen interessanten Artikel, der jetzt auch online verfügbar ist. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fwas-tun-bei-unberechtigten-file-sharing-abmahnungen%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fwas-tun-bei-unberechtigten-file-sharing-abmahnungen%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p><a href="http://twitter.com/corona100">Holger Bleich</a>, <a href="http://twitter.com/dasgesetzbinich">Joerg Heidrich</a> und <a href="http://twitter.com/RAStadler">Thomas Stadler</a> schreiben in der c&#8217;t 19/10 zum Thema &#8220;Was tun bei unberechtigten File-Sharing Abmahnungen?&#8221; einen interessanten Artikel, der jetzt auch online verfügbar ist. </p>
<blockquote><p>Längst nicht jeder, der eine Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung erhält, hat die ihm darin vorgeworfene Tat begangen. Dennoch sieht er sich plötzlich in der Pflicht, seine Unschuld nachzuweisen, was derzeit ein fast aussichtsloses Unterfangen ist. Einige Maßnahmen erhöhen wenigstens die Chancen, mit einem blauen Auge davon zu kommen.</p></blockquote>
<p>Im Fazit wird die Problematik der Massen-Abmahnungen nochmals auf den Punkt gebracht:</p>
<blockquote><p>Obwohl ihre „Ermittlungsergebnisse“ alles andere als hieb- und stichfest sind, haben die Abgemahnten schlechte Karten. Dass die angeblichen Taten oft Monate zurückliegen und die Antwortfrist in der Abmahnung meist nur wenige Tage beträgt, macht es für die Abgemahnten fast unmöglich, gründlich nach Entlastungsmaterial zu recherchieren. [...] Weil die rechtliche Situation dem zu Unrecht Abgemahnten kaum Möglichkeiten zur Gegenwehr lässt, spielt die Schuldfrage de facto keine Rolle mehr. Es ist nichts anderes als ein Skandal, dass die juristische Praxis an dieser Stelle ein fundamentales Rechtsstaatsprinzip aushebeln kann.</p></blockquote>
<p>Den Artikel findet man <a href="http://www.heise.de/ct/artikel/Schwierige-Gegenwehr-1069835.html">auf den Seiten der c&#8217;t im Volltext</a>.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/was-tun-bei-unberechtigten-file-sharing-abmahnungen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Google AdWords: Werbung mit fremden Markennamen erlaubt</title>
		<link>http://netzrecht.org/google-adwords-werbung-mit-fremden-markennamen-erlaubt/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/google-adwords-werbung-mit-fremden-markennamen-erlaubt/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 15 Aug 2010 23:45:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Featured]]></category>
		<category><![CDATA[AdWords]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Marken]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=787</guid>
		<description><![CDATA[Google hat auf seinem Google AdWords Blog  angekündigt, dass es ab 14. September 2010 im europäischen Raum möglich sein soll, als Inserent der AdWords Anzeigen sogar mit fremden Markennamen werben zu können. Der Internetsuchgigangt beruft sich dabei ausdrücklich auf die Entscheidung vom EuGH von Ende März 2010.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fgoogle-adwords-werbung-mit-fremden-markennamen-erlaubt%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fgoogle-adwords-werbung-mit-fremden-markennamen-erlaubt%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd&amp;hashtags=AdWords,EuGH,Google,Marken" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p><img src="http://netzrecht.org/wp-content/uploads/2010/08/2010_08_eugh_google_article.jpg" alt="" title="2010_08_eugh_google_article" width="630" height="272" class="aligncenter size-full wp-image-795" /></p>
<p>Google hat auf seinem <a href="http://adwords-de.blogspot.com/2010/08/anderungen-der-google-markenrichtlinie.html">Google AdWords Blog</a> angekündigt, dass es ab 14. September 2010 im europäischen Raum möglich sein soll, als Inserent der AdWords Anzeigen sogar mit fremden Markennamen werben zu können.</p>
<p>Google beruft sich dabei ausdrücklich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof von Ende März:</p>
<blockquote><p>Laut Urteil des EuGH hat Google keine Markenrechte verletzt. Inserenten dürfen auf Keywords bieten, die den Marken anderer Unternehmen entsprechen. Weiter hat das Gericht entschieden, dass es legitim ist, wenn ein Inserent den Markennamen eines anderen Unternehmens als Keyword verwendet, um auf seine eigenen Anzeigen zu verweisen.</p></blockquote>
<p>EuGh, Urteil v. 23.03.2010, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-236/08" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">C-236/08</a> bis <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-238/08" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">C-238/08</a></p>
<p>Liegt jedoch nach Ansicht eines Unternehmens, welches Inhaber einer Marke ist, die Gefahr einer Verwechslung mit der eigenen Marke vor (z.B. durch Webseiten, welche fälschlicherweise den Eindruck erwecken, zum Markeninhaber zu gehören oder geschützte Markenprodukte oder -Dienstleistungen verkaufen), so wird nach Beschwerde des Markeninhabers die Anzeige nach Prüfung durch Google entfernt.</p>
<p>Google will nach eigenen Angaben dem Nutzer helfen, da Werbung nach Ansicht Googles primär nützlich und sachdienlich ist. Allerdings darf stark an dieser Vorgabe gezweifelt werden. In welche Richtung die neue Google-Markenrichtlinie geht, zeigt die Praxis ab Mitte September.  Ich vermute, die Missbrauchsgefahr von Google Anzeigen mit fremden Markennamen nimmt deutlich zu. Wie die rechtliche Bewertung von Markenverletzungen durch Google in gerade nicht-evidenten Fällen ablaufen wird, steht für mich dabei in den Sternen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/google-adwords-werbung-mit-fremden-markennamen-erlaubt/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Sommer unseres Lebens</title>
		<link>http://netzrecht.org/bgh-12-05-2010-az-1-zr-121-08/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/bgh-12-05-2010-az-1-zr-121-08/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 15 Aug 2010 15:38:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=755</guid>
		<description><![CDATA[]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fbgh-12-05-2010-az-1-zr-121-08%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fbgh-12-05-2010-az-1-zr-121-08%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd&amp;hashtags=BGH" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<div align="center">
<h2>BUNDESGERICHTSHOF</h2>
<h1>IM NAMEN DES VOLKES</h1>
<h1>URTEIL</h1>
</div>
<p></p>
<p>Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" target="_blank" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Zivilrecht - Haftung auf Unterlassung wegen ungeicherten W-LAN-R...">I ZR 121/08</a> &#8211; verkündet am: 12. Mai 2010 &#8211; &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;
</p>
<p><strong>Leitsätze</strong><br />
<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">UrhG §§ 19a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">97</a><br />
a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.</p>
<p>
b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeit-punkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entspre-chend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.</p>
<p>
<span id="more-755"></span><br />
<strong>BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" target="_blank" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Zivilrecht - Haftung auf Unterlassung wegen ungeicherten W-LAN-R...">I ZR 121/08</a></strong></p>
<p>
<strong>Vorinstanzen</strong><br />
OLG Frankfurt/Main<br />
LG Frankfurt/Main</p>
<p>
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt:</p>
<p>
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten (325,90 € zuzüglich Zinsen) abgewiesen hat.<br />
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.<br />
Von Rechts wegen</p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Die Klägerin vermarktet den Tonträger „Sommer unseres Lebens“ mit ei-ner Aufnahme des Künstlers Sebastian Hämer. Sie beauftragte die L. AG mit der Überwachung des Titels im Internet. Am 8. September 2006 um 18.32 Uhr erfasste dieses Unternehmen einen Nutzer mit einer bestimmten IP-Adresse, der zu diesem Zeitpunkt den Tonträger „Sommer unseres Lebens“ anderen Teilnehmern der Tauschbörse „eMule“ zum Herunterladen anbot. Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten Auskunft der Deutschen Telekom AG war die IP-Adresse zum fragli-chen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet.</p>
<p>
Die Klägerin hat beantragt,<br />
dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion „Sommer unseres Le-bens“ mit Darbietungen des Künstlers Sebastian Hämer im Internet in sogenannten Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke bereitzustellen oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p>
<p>
Ferner hat sie den Beklagten auf Schadensersatz (150 €) sowie auf Er-stattung von Abmahnkosten (325,90 €) zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.</p>
<p>
Das Landgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Frankfurt <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR 2008, 279" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07">GRUR-RR 2008, 279</a>). Mit ihrer vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen den Beklag-ten aus <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG</a> verneint. Hierzu hat es ausgeführt:</p>
<p>
Der Beklagte habe die Rechtsverletzung nicht selbst begangen, da er zum fraglichen Zeitpunkt urlaubsabwesend gewesen sei und sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum befunden habe, der keinem Dritten zugäng-lich gewesen sei. Die Rechtsverletzung könne daher nur von einem Dritten be-gangen worden sein, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb genutzt habe, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen. Für diese &#8211; wie zu unterstellen sei &#8211; vorsätzliche rechtswidrige Urheberrechtsverlet-zung eines Dritten hafte der Beklagte nicht als Störer. Der WLAN-Anschlussin-haber dürfe nicht für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden, verantwortlich gemacht werden. Ein WLAN-An-schlussinhaber hafte im privaten Bereich deshalb nicht generell wegen der ab-strakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Daran fehle es im Streitfall.</p>
<p>
Störer könne zwar auch sein, wer die Möglichkeit einer Rechtsverlet-zung, zu der er einen adäquat-kausalen Beitrag geleistet habe, nicht erkannt habe, sie aber hätte erkennen und mit zumutbaren Mitteln verhindern können. Es erscheine aber fraglich, ob die Unterhaltung eines WLAN-Anschlusses als adäquater Beitrag zu einer Urheberrechtsverletzung angesehen werden könne, die ein vorsätzlich handelnder Dritter mit Hilfe dieses Anschlusses begehe. Je-denfalls sei dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, seinen Computer stets auf seine Kosten mit der neuesten Schutztechnik zu versehen. Solange keine kon-kreten Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestünden, sei es dem An-schlussinhaber unzumutbar, Mittel aufzuwenden, um einen vorsätzlich rechts-widrigen Eingriff eines Dritten zu vermeiden, dessen Handeln dem Beklagten unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen sei. Das erschwere die Rechtsdurch-setzung nicht unzumutbar, weil immer dann, wenn der Anschlussinhaber von konkreten Rechtsverletzungen erfahre, seine Prüfungs- und Überwachungs-pflicht einsetze.</p>
<p>
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche kämen erst recht nicht in Betracht. Ein Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten scheide aus. Nach Erhebungen aus der Praxis seien die Sicherheitsprobleme von WLAN-An-schlüssen weithin unbekannt oder würden als nicht erheblich bewertet.</p>
<p>
II. Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Sie führt hinsichtlich des Un-terlassungsantrags sowie des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.</p>
<p>
1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausge-gangen, dass der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheber-rechtsverletzung nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">19a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">97 UrhG</a> haftet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.<br />
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Rechtsverletzung urlaubsabwesend war und sich sein PC in einem abge-schlossenen Büroraum befand. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Computer des Beklagten während seines Urlaubs mit dem Internet verbunden war. Die Klägerin hat dies in den Vorinstanzen auch nicht geltend gemacht. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagte das fragliche Werk öf-fentlich zugänglich gemacht hätte, wenn sein Rechner, ausgestattet mit den maßgeblichen Daten und einer Tauschbörsensoftware, während seiner Abwe-senheit eingeschaltet und mit dem Internet verbunden gewesen wäre, stellt sich daher im Streitfall nicht.</p>
<p>
Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu-geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 44" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 11.09.2009 - 6 W 95/09">MMR 2010, 44</a>, 45; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR 2010, 173" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">GRUR-RR 2010, 173</a>, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er – von der Klägerin unbestritten – vorgetragen hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe. Die Vorlage eines Routerprotokolls hat die Klägerin von dem Beklagten in den Vorinstanzen nicht verlangt. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein solches Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt hätte vor-gelegt werden können, war der computertechnisch nicht versierte Beklagte je-denfalls nicht verpflichtet, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler annehmen, dass die unmittel-bar urheberrechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen wor-den sein konnte, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb nutz-te, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen.</p>
<p>
b) Es kommt auch keine täterschaftliche Haftung des Beklagten unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 173, 188" target="_blank" title="BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04: Wettbewerbsrecht - Verbot des Versands von jugendgef&auml;hrdenden Med...">BGHZ 173, 188</a> Tz. 22 – Jugendgefährdende Schriften bei eBay) in Betracht. Diese für das Wettbewerbsrecht entwickelte Haftungsgrundlage setzt voraus, dass die Merkmale einer täterschaftlichen Haftung nach dem jeweiligen Haf-tungsregime erfüllt sein müssen. Während im Lauterkeitsrecht das in Rede ste-hende Verhalten – die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr für die geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer – ohne weiteres als eine unlautere geschäftliche Handlung eingeordnet werden kann, müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein. Im Streitfall müsste das Verhalten des Beklagten – also die Unterhaltung eines nicht ausreichend gesicherten privaten WLAN-Anschlusses – den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden urheberrechtlichen Werkes (<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a>) erfüllen (vgl. zum Merkmal des Anbietens im Markenrecht <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 158, 236" target="_blank" title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f&uuml;r Markenv...">BGHZ 158, 236</a>, 250 – Internet-Versteigerung I). Dies ist indessen – wie darge-legt – nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die Haftung für die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in dem vom Senat entschiedenen Fall nicht zuletzt mit dem eigenen geschäftlichen Interesse begründet worden ist, das der Betreiber der Handelsplattform verfolgt und das es rechtfertigt, von ihm eine besondere Rücksichtnahme auf Rechtsgüter zu verlangen, die durch sein Verhalten gefährdet werden.</p>
<p>
c) Allerdings hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Beru-fungsurteils entschieden, dass der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay sich so behandeln lassen muss, als habe er selbst gehandelt, wenn er das Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat und es von einem Dritten benutzt wird, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 180, 134" target="_blank" title="BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06: Halzband">BGHZ 180, 134</a> Tz. 16 – Halzband). Die bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt danach einen eigenen, selbständigen Zurechnungsgrund dar. Diese Entscheidung ist indes nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses durch außenstehende Dritte übertragbar.<br />
Der IP-Adresse kommt keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identi-fikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer zuge-ordnet, sondern nur einem Anschlussinhaber, der grundsätzlich dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 180, 134" target="_blank" title="BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06: Halzband">BGHZ 180, 134</a> Tz. 16 – Halzband). Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfälti-gen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen. Dies würde die WLAN-Nutzung im Privatbereich auch mit unangemessenen Haftungsrisiken belasten, weil der Anschlussinhaber bei Annahme einer täter-schaftlichen Verantwortung unbegrenzt auf Schadensersatz haften würde, wenn außenstehende Dritte seinen Anschluss in für ihn nicht vorhersehbarer Weise für Rechtsverletzungen im Internet nutzen.</p>
<p>
d) Der Beklagte ist auch nicht Teilnehmer der durch den unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzung. Ihm fehlt jedenfalls der dafür er-forderliche Vorsatz (vgl. zum Markenrecht <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 158, 236" target="_blank" title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f&uuml;r Markenv...">BGHZ 158, 236</a>, 250 – Internet-Ver-steigerung I).<br />
e) Haftet der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheber-rechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. Nicht zu beanstanden ist daher die Abweisung des Zahlungsantrags, soweit die Klä-gerin Schadensersatz begehrt hat.</p>
<p>
2. Soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen hat, kommt eine Bestätigung dagegen nicht in Betracht. Denn ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht meint zwar, der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses hafte nicht generell we-gen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses durch einen Außenstehenden, sondern erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestünden. Dem kann aber für den hier vorliegenden Fall nicht bei-getreten werden, dass der WLAN-Anschluss ohne die auch im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen betrieben wird.</p>
<p>
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschütz-ten Rechts beiträgt (BGH, Urt. v. 18.10.2001 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 22/99" target="_blank" title="BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99: Gewerblicher Rechtsschutz - Haftung des St&ouml;rers">I ZR 22/99</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2002, 618" target="_blank" title="BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99: Gewerblicher Rechtsschutz - Haftung des St&ouml;rers">GRUR 2002, 618</a>, 619 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP 2002, 532" target="_blank" title="BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99: Gewerblicher Rechtsschutz - Haftung des St&ouml;rers">WRP 2002, 532</a> – Meißner Dekor I; BGH, Urt. v. 30.4.2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 73/05" target="_blank" title="BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05: IT-Recht - Internet-Versteigerung">I ZR 73/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2008, 702" target="_blank" title="BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05: IT-Recht - Internet-Versteigerung">GRUR 2008, 702</a> Tz. 50 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP 2008, 1104" target="_blank" title="BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05: IT-Recht - Internet-Versteigerung">WRP 2008, 1104</a> – Internet-Versteigerung III). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haf-tung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 15.10.1998 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 120/96" target="_blank" title="BGH, 15.10.1998 - I ZR 120/96: M&ouml;belklassiker">I ZR 120/96</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 1999, 418" target="_blank" title="BGH, 15.10.1998 - I ZR 120/96: M&ouml;belklassiker">GRUR 1999, 418</a>, 419 f. = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP 1999, 211" target="_blank" title="BGH, 15.10.1998 - I ZR 120/96: M&ouml;belklassiker">WRP 1999, 211</a> – Möbelklassiker; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 158, 343" target="_blank" title="BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01: Wettbewerbsrecht - St&ouml;rerhaftung eines Presseunternehmens">BGHZ 158, 343</a>, 350 – Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 9.2.2006 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 124/03" target="_blank" title="BGH, 09.02.2006 - I ZR 124/03: Wettbewerbsrecht - Wettbewerbsf&ouml;rderung durch Ranglisten in Verl...">I ZR 124/03</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2006, 875" target="_blank" title="BGH, 09.02.2006 - I ZR 124/03: Wettbewerbsrecht - Wettbewerbsf&ouml;rderung durch Ranglisten in Verl...">GRUR 2006, 875</a> Tz. 32 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP 2006, 1109" target="_blank" title="BGH, 09.02.2006 - I ZR 124/03: Wettbewerbsrecht - Wettbewerbsf&ouml;rderung durch Ranglisten in Verl...">WRP 2006, 1109</a> – Rechtsanwalts-Ranglisten).</p>
<p>
b) Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern oblie-gen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt.</p>
<p>
aa) Es ist nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass unberechtigte Dritte ei-nen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss dazu benutzen, urheberrecht-lich geschützte Musiktitel im Internet in Tauschbörsen einzustellen. Die Unter-lassung ausreichender Sicherungsmaßnahmen beruht auch auf dem Willen des Anschlussinhabers.</p>
<p>
bb) Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Siche-rungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die Zumutbarkeit folgt schon daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen ei-genen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen. Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzun-gen durch unberechtigte Dritte ergriffene Sicherungsmaßnahmen am WLAN-Zugang dienen zugleich diesem Eigeninteresse des Anschlussinhabers. Die Prüfpflicht ist mit der Folge der Störerhaftung verletzt, wenn die gebotenen Si-cherungsmaßnahmen unterbleiben.</p>
<p>
cc) Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 172, 119" target="_blank" title="BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04: Markenrecht - Unanwendbarkeit des &sect; 10 S. 1 TMG bei Unterlassungs...">BGHZ 172, 119</a> Tz. 47 – Internet-Versteigerung II). Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerk-sicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr da-hin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind (vgl. dazu für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten BGH, Urt. v. 31.10.2006 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 223/05" target="_blank" title="BGH, 31.10.2006 - VI ZR 223/05: Sonstiges Zivilrecht">VI ZR 223/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 762" target="_blank" title="BGH, 31.10.2006 - VI ZR 223/05: Sonstiges Zivilrecht">NJW 2007, 762</a> Tz. 11; Urt. v. 2.3.2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 223/09" target="_blank" title="BGH, 02.03.2010 - VI ZR 223/09: Verkehrssicherungspflicht - Nachr&uuml;stungspflicht bei Versch&auml;rfun...">VI ZR 223/09</a> Tz. 9 f., <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 2010, 544" target="_blank" title="BGH, 02.03.2010 - VI ZR 223/09: Verkehrssicherungspflicht - Nachr&uuml;stungspflicht bei Versch&auml;rfun...">VersR 2010, 544</a>).</p>
<p>
dd) Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende Prüfungs-pflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines An-schlusses zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des An-schlusses. Die Gründe, die den Senat in den Fällen der Internetversteigerung dazu bewogen haben, eine Störerhaftung des Plattformbetreibers erst anzu-nehmen, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, liegen bei privaten WLAN-Anschlussbetreibern nicht vor. Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 158, 236" target="_blank" title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f&uuml;r Markenv...">BGHZ 158, 236</a>, 251 f. – Internet-Versteigerung I). Es gel-ten auch nicht die Haftungsprivilegien nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">§ 10 TMG</a> und Art. 14 f. der Richtli-nie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Diensteanbieters nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">§ 10 Satz 1 TMG</a> (Host Provider) einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen. Das hoch zu bewertende, berechtigte Interesse, über WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu er-halten, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Installa-tion des WLAN-Routers auch im Privatbereich verkehrsüblich vorhandenen Si-cherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt werden.<br />
c) Die Klägerin kann den Beklagten als Störer auf Unterlassung in An-spruch nehmen. Er hat unter Verletzung der ihm obliegenden Prüfungspflicht eine Ursache dafür gesetzt, dass ein Dritter über seinen unzureichend gesicher-ten WLAN-Anschluss die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begehen konnte.</p>
<p>
aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von der L. AG ermittelten IP-Adresse festgestellt, dass ein außenstehender Drit-ter den WLAN-Anschluss des Beklagten für die das Verwertungsrecht der Klä-gerin verletzende Handlung benutzt hat.</p>
<p>
(1) Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin korrekt an seine IP-Adresse gelangt sei, und geltend gemacht, bei der Feststellung der IP-Adresse des wirklichen Täters müsse ein Ermittlungsfehler unterlaufen sein. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die L. AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt. Nachdem das Landgericht das pauschale Bestreiten des Beklagten als zu un-bestimmt angesehen hatte und der Beklagte seinen Vortrag in zweiter Instanz nicht weiter substantiiert hat, konnte das Berufungsgericht insoweit ohne Rechtsfehler auf die Feststellungen des Landgerichts verweisen.<br />
(2) Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zuge-ordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Be-rufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden.<br />
Auskünfte über den Namen des hinter einer IP-Adresse stehenden An-schlussinhabers richten sich nach den Regelungen des Telekommunikations-gesetzes über die Bestandsdatenabfrage (LG Stuttgart <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2005, 624" target="_blank" title="LG Stuttgart, 04.01.2005 - 13 Qs 89/04">MMR 2005, 624</a>, 628; LG Hamburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2005, 711" target="_blank" title="LG Hamburg, 23.06.2005 - 631 Qs 43/05">MMR 2005, 711</a>; LG Würzburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2006, 46" target="_blank" title="LG W&uuml;rzburg, 20.09.2005 - 5 Qs 248/05">NStZ-RR 2006, 46</a>; Sankol, MMR 2006, 361, 365; a.A. Bock in Beck&#8217;scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 113 Rdn. 24; Bär, MMR 2005, 626). Es handelt sich nicht um Verkehrsdaten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" target="_blank" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">96 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a>, die gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">100g Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100b.html" target="_blank">§ 100b Abs. 1 StPO</a> nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen. Die Zuordnung einer zu ei-nem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem An-schlussinhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende wor-über und wie lange kommuniziert hat. Es entspricht auch dem Willen des Ge-setzgebers, die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten einzu-ordnen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Ände-rung der Strafprozessordnung, BT-Drucks. 14/7008, S. 7; Begründung des Re-gierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-überwachung …, BT-Drucks. 16/5846, S. 26 f.). Die Ermittlung des einer kon-kreten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordneten Anschlussin-habers erfolgt daher auf der Grundlage der allgemeinen Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/161.html" target="_blank">161 Abs. 1 Satz 1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/163.html" target="_blank">§ 163 StPO</a>, so dass die Auskunft der Deutschen Telekom AG rechtmäßig eingeholt worden ist.<br />
(3) Der Beklagte hat vorgetragen, sein Computer sei zwar WLAN-fähig, bei der Installation im Jahre 2003/04 sei diese Funktion aber deaktiviert worden und die Vernetzung über eine strukturierte Verkabelung erfolgt. Das steht indes einer Nutzung des WLAN-Zugangs durch einen Dritten am 8. September 2006 nicht entgegen. Vielmehr konnte das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die landgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die von der Deutschen Te-lekom AG erteilte Auskunft davon ausgehen, dass der WLAN-Zugang des Be-klagten zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war.<br />
Entgegen dem Vortrag des Beklagten konnte sein WLAN-Router dann auch nicht während seines Urlaubs über einen der Stromversorgung seines PC-Systems dienenden Sammelstecker ausgeschaltet gewesen sein.</p>
<p>
bb) Der Beklagte hat die ihm als Betreiber eines WLAN-Anschlusses ob-liegende Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßnahmen ver-letzt.<br />
Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte allerdings keinen gänzlich ungesicherten WLAN-Zugang verwendet. Vielmehr war der Zugang auf seinen Router bei akti-vierter WLAN-Unterstützung werkseitig durch eine WPA-Verschlüsselung ge-schützt, die für die Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert. Mangels anderweitiger Feststellungen kann jedenfalls für September 2006 auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei privater WLAN-Nutzung eine Verschlüsselung nach dem WPA2-Standard verkehrsüblich und damit geboten war, um unberechtigte Zugriffe Dritter auf das Drahtlosnetzwerk zu verhindern. Es belastete die Verwender dieser Technologie unzumutbar und damit unverhältnismäßig, wenn sie ihre Netz-werksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpassen und da-für entsprechende finanzielle Mittel aufwenden müssten.</p>
<p>
Die Prüfpflicht des Beklagten bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. Der Beklagte hat es nach dem An-schluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstel-lungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausrei-chend langes und sicheres Passwort vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehör-te auch Mitte 2006 bereits zum Mindeststandard privater Computernutzung und lag schon im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Sie war auch mit keinen Mehrkosten verbunden.</p>
<p>
c) Auch wenn der Beklagte als Störer haftet, kommt eine Verurteilung nach dem bislang gestellten Unterlassungsantrag nicht in Betracht. Denn der Antrag, es dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion „Sommer unseres Lebens“ im Internet in Tauschbörsen zugänglich zu machen, verfehlt die konkrete Verletzungsform.</p>
<p>
Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverlet-zungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert. Die Revision macht zwar geltend, dass sich ihr Antrag konkret auf diese Verletzungsform beziehe. Es wird aber nicht deutlich, dass er sich darauf beschränkt. Der Antrag bedarf daher der Einschränkung, die nur die Klägerin selbst vornehmen kann. Der Umstand, dass der gestellte Unterlassungsantrag die konkrete Ver-letzungsform nicht erfasst, rechtfertigt andererseits nicht die Abweisung der Klage. Aus der Sicht des Berufungsgerichts bestand kein Anlass, darauf hinzu-wirken, dass die Klägerin einen an der konkreten Verletzungsform orientierten Unterlassungsantrag stellt (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html" target="_blank" title="&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung">§ 139 Abs. 1 ZPO</a>). Der Grundsatz des fairen Ver-fahrens gebietet es unter diesen Umständen, der Klägerin die Möglichkeit ein-zuräumen, ihren Antrag auf die konkrete Verletzungsform anzupassen.</p>
<p>
3. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugäng-lichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat – die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZUM 2007, 869" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">ZUM 2007, 869</a>).<br />
Bornkamm Pokrant Richter am BGH Prof. Dr. Büscher ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.<br />
Bornkamm<br />
Kirchhoff Koch</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong></p>
<p>LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.10.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2/3 O 19/07" target="_blank" title="LG Frankfurt/Main, 05.10.2007 - 3 O 19/07">2/3 O 19/07</a> -<br />
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.07.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 U 52/07" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07">11 U 52/07</a> -</p>
<p><strong>Link zur Entscheidung</strong>: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;sid=4d51aeecba43e5da82a8229afef598f6&#038;nr=52202&#038;linked=urt&#038;Blank=1&#038;file=dokument.pdf">bundesgerichtshof.de</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/bgh-12-05-2010-az-1-zr-121-08/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>IT-Recht-Update: Aktuelles aus der Rechtsprechung &#8211; Mai 2010</title>
		<link>http://netzrecht.org/it-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-mai-2010/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/it-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-mai-2010/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 31 May 2010 16:11:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Mai]]></category>
		<category><![CDATA[Update]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=644</guid>
		<description><![CDATA[]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fit-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-mai-2010%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fit-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-mai-2010%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd&amp;hashtags=2010,IT-Recht,Mai,Update" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Im aktuellen IT-Recht Update von Mai 2010 möchte ich Euch insbesondere auf folgende Urteile hinweisen:</p>
<ul>
<ol><strong>BGH: Google Bildersuche verletzt nicht das deutsche Urheberrecht</strong><br />
Der Bundesgerichtshof hatte sich am gestrigen Donnerstag mit einem der bisher wohl bedeutendsten Fälle im Bereich des Urheberrechts im Internetzeitalter auseinanderzusetzen. Das höchste deutsche Zivilgericht musste über die Zulässigkeit der Bildersuche des Suchmaschinendienstes Google entscheiden (Urteil vom 29.04.2010 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 69/08" target="_blank" title="BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08: Urheberrecht - Abbildung von Vorschaubildern durch Internet-Suchm...">I ZR 69/08</a>) und sah darin im Ergebnis keine Urheberrechtsverletzung.<br /><a href="´http://blog-it-recht.de/2010/05/03/bgh-google-bildersuche-verletzt-nicht-das-deutsche-urheberrecht/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverstöße durch seine Nutzer</strong><br />
In der Rechtsprechung bisher uneinheitlich beurteilt wird die Frage, wie das Geschäftsmodell des 1-Click Hosters Rapidshare rechtlich beurteilt werden soll, insbesondere ob dieser für die Urheberrechtsverletzungen, die über seine Server begangen werden, haftbar gemacht werden kann.  Während einerseits das Oberlandesgericht Hamburg von einer Haftung des Filehosters ausgeht, nahm das OLG Köln andererseits nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht an. Demnach müssten nicht alle Links, aber bestimmte Linklisten auf Urheberrechtsverstöße hin überprüft werden.<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/05/04/olg-dusseldorf-rapidshare-haftet-nicht-fur-urheberrechtsverstose-durch-seine-nutzer/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>OLG Schleswig: Gewerbliches Ausmaß bereits bei nur einem Musikalbum</strong><br />
In der Rechtsprechung bisher uneinheitlich beurteilt wird die Frage, welche Anforderungen an das Merkmal des „gewerblichen Ausmaß“ im Sinne des urheberrechtlichen Auskunftsanspruches gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§101 UrhG</a> zu stellen sind. Während manche Gerichte davon beispielsweise erst bei einem Wert von 3.000 EUR der heruntergeladenen Dateien (so das LG Frankenthal , Beschluss v. 15.09.2008 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 O 325/08" target="_blank" title="LG Frankenthal, 15.09.2008 - 6 O 325/08">6 O 325/08</a>) ausgehen, entschied das OLG Celle, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits dann angenommen werden kann, wenn lediglich ein einziges Musikalbum in einer P2P-Tauschbörse angeboten wird.<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/05/07/olg-schleswig-gewerbliches-ausmas-bereits-bei-nur-einem-musikalbum/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>BGH: Haftung des Betreibers eines privaten WLAN-Netzes</strong><br />
Der Bundesgerichtshof hat sich am vergangenen Mittwoch erstmals zur Frage geäußert, ob der Betreiber eines privaten (und nur unzureichend gesicherten) WLAN-Netzes für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann, welche ein unberechtigter Dritter über seinen Anschluss begangen hat (Urteil vom 12.05.2010 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" target="_blank" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Zivilrecht - Haftung auf Unterlassung wegen ungeicherten W-LAN-R...">I ZR 121/08</a>). Nach Ansicht des für Urheberrecht zuständigen ersten Senats des obersten Zivilgerichts können Privatpersonen im Rahmen der Störerhaftung auf Unterlassung, jedoch nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/05/14/bgh-haftung-des-betreibers-eines-privaten-wlan-netzes/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>BGH: Internet-Systemvertrag ist als Werkvertrag einzustufen</strong><br />
Die rechtliche Einordnung eines Internet-Systemvertrages war bisher in der Rechtsprechung umstritten, ist nun aber abschließend geklärt worden: Der BGH entschied in seiner Entscheidung von Anfang März (Urteil vom 04.03.2010 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 79/09" target="_blank" title="BGH, 04.03.2010 - III ZR 79/09: Werkvertrag - Rechtsnatur eines Internet-System-Vertrags">III ZR 79/09</a>), dass dieser insgesamt als Werkvertrag zu qualifizieren sei.<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/05/21/bgh-it-systemvertrag-ist-als-werkvertrag-einzustufen/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>LG Hamburg: Darlegung der Aktivlegitimation bei Abmahnungen im urheberrechtlichen Bereich</strong><br />
Mit einer Abmahnung verfolgt der Abmahnende den Zweck, eine andere Person dazu zu bewegen, künftig ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Wird eine Abmahnung im urheberrechtlichen Bereich ausgesprochen, muss der Abmahner im Zweifel aber imstande sein, seine Aktivlegitimation darzulegen, also beweisen können, dass er Inhaber der ausschließliche Nutzungsrechte am urheberrechtlich geschützten Werk ist.<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/05/25/lg-hamburg-darlegung-der-aktivlegitimation-bei-abmahnungen-im-urheberrechtlichen-bereich/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
</ul>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/it-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-mai-2010/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>IT-Recht-Update: Aktuelles aus der Rechtsprechung &#8211; April 2010</title>
		<link>http://netzrecht.org/it-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-april-2010/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/it-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-april-2010/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 30 Apr 2010 16:08:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
		<category><![CDATA[April]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Update]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=640</guid>
		<description><![CDATA[]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fit-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-april-2010%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fit-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-april-2010%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd&amp;hashtags=2010,April,IT-Recht,Update" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>In meinem IT-Recht Update vom April 2010 hab ich Euch die wichtigsten Urteile aus diesem Monat zusammengefasst.</p>
<ul>
<ol><strong>BGH: Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Klage gegen Internetveröffentlichung einer international tätigen Zeitung</strong><br />
Der Gerichtsstand bei Rechtsverstößen im Internet ist ein Problem von internationalem Ausmaß – und zwar gerade deswegen, weil das Internet global verfügbar und nicht auf einzelne Länder beschränkt ist. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen (Urteil vom 02. März 2010 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 23/09" target="_blank" title="BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09: Verfahrensrecht - Pers&ouml;nlichkeitsverletzung im Internet: Deutsch...">VI ZR 23/09</a>), ob deutsche Gerichte bei einer Klage gegen eine Internetveröffentlichung der NY Times international zuständig sein können, wenn der Artikel eindeutigen Bezug nach Deutschland aufweist.<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/04/06/bgh-zustandigkeit-deutscher-gerichte-bei-klage-gegen-internetveroffentlichung-einer-international-tatigen-zeitung/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>LG Köln: 550 Musikstücke können 2.200.- EUR Abmahnkosten entstehen lassen</strong><br />
Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Filesharing Börsen sind keineswegs ein Kavaliersdelikt, sondern beschäftigt die Rechtsprechung weiterhin umfassend. Das Landgericht Köln beispielsweise hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Höhe an Abmahnkosten beim Tausch von 550 Musikstücken angemessen erscheinen. Die Kölner Richter urteilten (Urteil vom 27.01.2010 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 241/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">28 O 241/09</a>), dass in einem solchen Fall Abmahnkosten in Höhe von 2.200,- EUR angemessen sind.<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/04/07/lg-koln-550-musikstucke-konnen-2-200-eur-abmahnkosten-entstehen-lassen/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>OLG Hamburg: Werbung des „Smart Surfer“ wettbewerbswidrig</strong><br />
Neben den mittlerweile weit verbreiteten Internet Flatrates gibt es noch unzählige sog. „Internet-by-Call“-Tarife, welche dem Nutzer meist ohne Anmeldung und ohne jede Vertragsbindung den Zugang ins Internet ermöglichen. Um Endnutzern den Zugang „by Call“ möglichst zu erleichtern und die Arbeit „nach den günstigsten Internet-Tarifen in der Galaxie“ abzunehmen, gibt es von Web.de eine Software namens „Smart Surfer“. Das OLG Hamburg hatte sich in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil von Anfang Februar 2009 (Urteil vom 11.02.2009 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 130/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 130/08</a>) mit der Frage zu befassen, ob die Werbung des Software-Tools wettbewerbswidrig ist.<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/04/09/olg-hamburg-werbung-des-%e2%80%9esmart-surfer%e2%80%9c-wettbewerbswidrig/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>OVG Hamburg: E-Mail genügt der Schriftform nur mit qualifizierter elektronischer Signatur</strong><br />
Wenn durch das Gesetz die Schriftform vorgeschrieben ist, muss eineUrkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html" target="_blank" title="&sect; 126 BGB: Schriftform">§ 126 Abs. 1 Alt. 1 BGB</a>. Wenn die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden soll, muss der Aussteller der Erklärung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126a.html" target="_blank" title="&sect; 126a BGB: Elektronische Form">§ 126a Abs. 1 BGB</a> seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SigG versehen. Diese gesetzliche Vorgaben bestätigte das OVG Hamburg nun in einem Beschluss vom 15.01.2010 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 Bf 272/09" target="_blank" title="OVG Hamburg, 15.01.2010 - 8 Bf 272/09">8 Bf 272/09</a>).<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/04/13/ovg-hamburg-e-mail-genugt-der-schriftform-nur-mit-qualifizierter-elektronischer-signatur/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>OLG Düsseldorf: Rechtskauf-Regeln bei Verkauf von Adressdaten anwendbar</strong><br />
In den letzten Monaten wurde in den Medien mehrfach von Datenskandalen berichtet, bei denen oftmals sensible Daten wie Bank- und Adressdaten von Personen ausgelesen und schließlich verkauft wurden. Der Verkauf von Adressdaten ist allerdings nicht per se rechtswidrig. Das OLG Düsseldorf hatte sich in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 17.02.2010 – Az.: I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17 U 167/09" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 17.02.2010 - 17 U 167/09">17 U 167/09</a>) mit der umstrittenen Frage auseinanderzusetzen, welche rechtlichen Regelungen beim Kauf von Adressdaten zu Werbezwecken anwendbar sind.<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/04/16/olg-dusseldorf-rechtskauf-regeln-bei-verkauf-von-adressdaten-anwendbar/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>LG Hamburg: Ordnungsgeld von 1.500€ gegen Rapidshare wegen Verstoß gegen einstweilige Verfügung</strong><br />
Erst im Februar 2010 erwirkten einige Verlage gegen den 1-Click-Hoster Rapidshare eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg, wonach dieser verpflichtet werden sollte, bestimmte Buchtitel nicht mehr auf seiner Plattform zur Verfügung zu stellen. Anfang März hatte das Hamburgische Landgericht dann über einen Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung – die bereits im Oktober 2009 ergangen war – zu entscheiden (Beschluss vom 09.03.2010 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=308 O 536/09" target="_blank" title="LG Hamburg, 09.03.2010 - 308 O 536/09">308 O 536/09</a>) und erlegte dem Filehoster ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 EUR auf.<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/04/22/lg-hamburg-ordnungsgeld-von-1-500e-gegen-rapidshare-wegen-verstos-gegen-einstweilige-verfugung/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>EuGH: Hinsendekosten sind beim Widerruf durch den Versandhändler zu erstatten</strong><br />
Wird im Fernabsatz ein Vertragsschluss widerrufen, hat der Käufer die Ware an den Händler zurückzusenden. Die Rücksendekosten trägt dabei grundsätzlich der Händler, wenn er nicht im zulässigen Rahmen eine Kostenübernahme im Rahmen der sog. 40-EUR-Klausel mit dem Käufer vereinbart hat. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Händler jetzt auch noch die ursprünglichen Hinsendekosten an den Käufer erstatten (Urteil vom 15.04.2010 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-511/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-511/08</a>).<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/04/23/eugh-hinsendekosten-sind-beim-widerruf-durch-den-versandhaendler-zu-erstatten/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>OLG München: Versenden von 1.000 Abmahnungen kann rechtsmissbräuchlich sein</strong><br />
Grundsätzlich haben Abmahnungen die Aufgabe, auf direktem und kostengünstigerem Weg einen Rechtsstreit zu beenden, ohne den teuren Gerichtsweg einschalten zu müssen. Vor allem im urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bereich wurden jedoch teilweise so viele Abmahnungen von Anwälten ausgesprochen, dass diese nur noch als „Abmahnanwälte“ Bekanntheit erlangten. Das OLG München hatte sich nun in einem Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ab welcher Zahl Abmahnungen diese Masse rechtsmissbräuchlich ist (Beschluss vom 10.08.2009 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 U 3739/09" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 10.08.2009 - 29 U 3739/09">29 U 3739/09</a>).<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/04/28/olg-munchen-versenden-von-1-000-abmahnungen-kann-rechtsmissbrauchlich-sein/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>OLG Celle: Hacker Software auf Dienst PC stellt außerordentlichen Kündigungsgrund dar</strong><br />
Grundsätzlich sieht das Gesetz gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/95.html" target="_blank" title="&sect; 95 UrhG: Laufbilder">§95 Absatz 3 Nr. 3 UrhG</a> ein Verbot für den Besitz von Vorrichtungen […], die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Damit statuiert der Gesetzgeber ein Verbot gegen Hacker Software. Das Oberlandesgericht Celle hat entsprechend diesem gesetzlichen Verbot entschieden (Urteil 27.01.2010 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 U 38/09" target="_blank" title="OLG Celle, 27.01.2010 - 9 U 38/09">9 U 38/09</a>), dass der Besitz solcher Software auf einem dienstlichen Notebook einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt.<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/04/30/olg-celle-hacker-software-auf-dienst-pc-stellt-auserordentlichen-kundigungsgrund-dar/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/it-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-april-2010/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Google Bildersuche verletzt keine Urheberrechte</title>
		<link>http://netzrecht.org/bgh-google-bildersuche-verletzt-keine-urheberrechte/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/bgh-google-bildersuche-verletzt-keine-urheberrechte/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 21:40:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Bildersuche]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Treu und Glauben]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=608</guid>
		<description><![CDATA[]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fbgh-google-bildersuche-verletzt-keine-urheberrechte%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fbgh-google-bildersuche-verletzt-keine-urheberrechte%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd&amp;hashtags=Bildersuche,Google,Treu+und+Glauben,Urheberrecht" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p><img src="http://netzrecht.org/wp-content/uploads/2010/04/2010_04_29_google_bildersuche.jpg" alt="" title="2010_04_29_google_bildersuche" width="598" height="301" class="alignnone size-full wp-image-610" /></p>
<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden (Urteil vom 29. April 2010 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 69/08" target="_blank" title="BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08: Urheberrecht - Abbildung von Vorschaubildern durch Internet-Suchm...">I ZR 69/08</a> – &#8220;Vorschaubilder&#8221;), dass Google nicht einer Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Bilder in der Bildersuche in Form von Vorschaubildern (sog. &#8220;Thumbnails&#8221;) dargestellt werden. </p>
<p>In der Pressemitteilung des BGH heißt es unter anderem:</p>
<blockquote><p>Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten [Google] Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die auf Unterlassung gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich (<strong><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a></strong>).</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (<strong><a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a></strong>), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
</p></blockquote>
<p>Dem <strong>Geschäftsmodell &#8220;Bildersuche im Internet&#8221;</strong> wird damit aus Karlsruhe grundsätzlich <strong>offen begegnet</strong>. Wer ins Internet gestellte Bilder für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht, ohne eine technische Möglichkeit zu nutzen, die Vorschaubilder seiner Werke durch Bildersuchmaschinen zu unterbinden, muss in den Augen der Karlsruher Richter solche Thumbnails auch dulden (vgl. bereits die BGH &#8220;Paperboy&#8221;-Entscheidung). Wer seine Seite bewusst mit Meta-Tags und sonstigen Methoden (z.B. CMS Plugins) für Suchmaschinen optimiert, kann sich später nicht auf eine unzulässige Zugänglichmachung in einer Suchmaschine berufen.</p>
<p>Außerdem wurde in einem obiter dictum darauf hingewiesen, dass Google die <strong>Privilegierungen des Host Providers</strong> zugute kämen, wonach Google erst haften müsste, wenn ihm ein rechtswidriger Verstoß auch offenkundig werde. (vgl. auch das <a href="http://www.linksandlaw.de/news791-missbrauch-notice-take-down.htm">&#8220;notice and takedown&#8221;-Prinzip</a> in den USA, linksandlaw.de) Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder von Personen ins Internet geladen werden, die dazu nicht berechtigt sind. Es gelten dann die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-236/08" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">C-236/08</a> bis <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-238/08" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">C-238/08</a> Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton).</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/bgh-google-bildersuche-verletzt-keine-urheberrechte/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>IT-Recht-Update: Aktuelles aus der Rechtsprechung &#8211; März 2010</title>
		<link>http://netzrecht.org/it-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-maerz-2010/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/it-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-maerz-2010/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 31 Mar 2010 15:40:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[März]]></category>
		<category><![CDATA[Update]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=631</guid>
		<description><![CDATA[]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fit-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-maerz-2010%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fit-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-maerz-2010%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd&amp;hashtags=2010,IT-Recht,M%C3%A4rz,Update" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>In meinem IT-Recht Update aus dem Monat März 2010 findet ihr dieses Mal wieder einige interessante Urteile aus der Rechtsprechung, die vor kurzem veröffentlicht wurden.</p>
<p>Insbesondere wurde ich dabei auf folgende Urteile aufmerksam:</p>
<ul>
<ol><strong>BAG: Anspruch des Betriebsrats auf Internetanschluss</strong><br />
Eigentlich sollte das Internet mittlerweile standardmäßig zu jeder Büroausstattung gehören. Dennoch gibt es immer wieder Fälle, in denen der Arbeitgeber gerade kein Internet zur Verfügung stellt. Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/40.html" target="_blank" title="&sect; 40 BetrVG: Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats">§40 Abs. 2 BetrVG</a> besteht zwar die Verpflichtung für den Arbeitgeber, für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen, allerdings wird in der Rechtsprechung seit jeher an der Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels „Internet“ gezweifelt.<br /><a href="´http://blog-it-recht.de/2010/03/02/anspruch-des-betriebsrats-auf-internet/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>OLG Hamburg: Veröffentlichung von ungeschwärzten Urteilen stellt keine Persönlichkeitsverletzung dar</strong><br />
In der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg von Ende Juli (Beschluss v. 31.07.2009, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=325 O 85/09" target="_blank" title="LG Hamburg, 31.07.2009 - 325 O 85/09">325 O 85/09</a>, wir berichteten) hat sich nun das OLG Hamburg (Entscheidung vom 16.02.2010, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 88/09" target="_blank" title="OLG Hamburg, 16.02.2010 - 7 U 88/09">7 U 88/09</a>) zur möglichen Haftung eines Webhosters bei Persönlichkeitsverletzungen geäußert.<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/03/05/olg-hamburg-veroffentlichung-von-ungeschwarzten-urteilen-stellt-keine-personlichkeitsverletzung-dar/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>OLG Hamm: Kein Kostenersatz bei rechtsmissbräuchlicher Abmahnung</strong><br />
Abmahnungen werden bei Rechtsverletzungen im Internet teilweise massenweise ausgesprochen. Der Abgemahnte wird in der Regel dazu aufgefordert, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Wird eine Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen, kann sich der Betroffene  meist nur mit anwaltlicher Hilfe gegen diese wehren, wobei ihm dadurch wiederum selbst Kosten entstehen. Eine Gegenabmahnung führt aber nicht automatisch zu einer Kostenerstattung auf Seiten des Abgemahnten, wie das OLG Hamm in einer Entscheidung von Anfang Dezember (Urteil vom 03.12.2009 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 149/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">4 U 149/09</a>) bekanntgab.<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/03/11/olg-hamm-kein-kostenersatz-bei-rechtsmissbrauchlicher-abmahnung/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>LG Rottweil – Wettbewerbsverstoß bei Nachahmung einer fremden Internetseite</strong><br />
Die Nachahmung einer fremden Internetseite beschäftigte die Gerichte erst vor kurzem im Rahmen eines prominenten Beispiels: Das LG Köln verneinte die Frage, ob StudiVZ die Seite von Facebook unlauter nachgeahmt hatte. Das Landgericht Rottweil entschied nun in einem anderem Fall von Anfang des Jahres (Beschluss v. 02.01.2010 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 O 89/08" target="_blank" title="LG Rottweil, 02.01.2009 - 4 O 89/08">4 O 89/08</a>), dass die Übernahme wesentlicher Elemente eines fremden Internetauftritts dann wettbewerbswidrig wird, wenn der Verbraucher dadurch über die betriebliche Herkunft getäuscht wird. <br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/03/17/lg-rottweil-%e2%80%93-wettbewerbsverstos-bei-nachahmung-einer-fremden-internetseite/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>OLG Köln – Foto-Einstellung bei Facebook stellt konkludente Einwilligung für Personensuchmaschine dar</strong><br />
Sucht man bei Google nach bestimmten Personennamen, so erhält man in der Regel auch Ergebnisse von sogenannten Personensuchmaschinen. Diese sammeln von den verschiedensten sozialen Netzwerken und Webseiten Informationen über die jeweilige Person zusammen. Daneben wird auch von allen Namensträgern versucht, entsprechende Fotos aufzufinden, die dann das jeweilige Suchergebnis ergänzen. Wie das OLG Köln in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 09.02.2010 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 U 107/09" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 09.02.2010 - 15 U 107/09">15 U 107/09</a>) urteilte, liegt bereits im Einstellen von Fotos bei Facebook und ähnlichen sozialen Netzwerken eine stillschweigende Einwilligung für die Verwertung auf derartigen Personensuchmaschinen.<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/03/19/olg-koln-foto-einstellung-bei-facebook-stellt-konkludente-einwilligung-fur-personensuchmaschine-dar/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>BGH: Keine Löschungspflicht für Online Archive bei Wort- und Bildberichterstattungen</strong><br />
Der Bundesgerichtshof hatte sich in der Revision einer Entscheidung des OLG Hamburg mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Spiegel Online eine Löschungspflicht für Artikel im Online-Archiv trifft, wenn durch eine Wort- und Bildberichterstattung über eine schwere Straftat berichtet wird. Der BGH hielt es für zulässig (Urteile vom 9. Februar 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 243/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VI ZR 243/08</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 244/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VI ZR 244/08</a>), obwohl der Name des Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder des Verurteilten angezeigt wurden.<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/03/23/bgh-keine-loschungspflicht-fur-online-archive-bei-wort-und-bildberichterstattungen/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>OLG Düsseldorf: Wirksamer Vertragsschluss per E-Mail möglich</strong><br />
Grundsätzlich setzt ein Vertragsschluss online wie offline voraus, dass die Willenserklärungen beider Parteien über die wesentlichen Vertragsinhalte übereinstimmen. Dies kann ausdrücklich und konkludent geschehen – soweit die gesetzlichen Vorgaben. Im Internet werden Verträge in der Regel in Online-Shops geschlossen, in dem der Verbraucher seine Bestellung aufgibt und der Unternehmer die Ware versendet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun entschieden (Beschluss v. 26.03.2009 – Az.: I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 28/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">7 U 28/08</a>), dass es auch bei Zusendung einer E-Mail unter Umständen zu einem stillschweigenden Vertragsschluss kommen kann.<br />
<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/03/26/olg-dusseldorf-wirksamer-vertragsschluss-per-e-mail-moglich/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>LG Berlin – Affiliate trägt im Missbrauchsfall die Beweislast</strong><br />
In sogenannten Affiliate Systemen bieten meist kommerzielle Anbieter („Merchants“) ihren Vertriebspartnern („Affiliates“) eine Provision, wenn diese erfolgreich einen Neukunden an den Anbieter vermitteln. Die Affiliates vermarkten dabei die Güter des Vertriebspartners über deren Webseite, in dem der Merchant ihnen entsprechende Werbemittel zur Verfügung stellt. Kommt es zum Verdacht, dass der Affiliate Missbrauch betrieben hat, um mehr Provision zu erlangen, trifft ihn allein die Beweislast dafür, dass die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt ist, wie das LG Berlin im Oktober 2009 entschied (Urteil vom 15.10.2009 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 321/08" target="_blank" title="LG Berlin, 15.10.2009 - 28 O 321/08">28 O 321/08</a>).<br /><a href="´http://blog-it-recht.de/2010/03/31/lg-berlin-%e2%80%93-affiliate-tragt-im-missbrauchsfall-die-beweislast/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
</ul>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/it-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-maerz-2010/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Umfrage: Haftung des Betreibers eines offenen WLANs?</title>
		<link>http://netzrecht.org/umfrage-haftung-des-betreibers-eines-offenen-wlans/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/umfrage-haftung-des-betreibers-eines-offenen-wlans/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 21 Mar 2010 20:45:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Intern]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Umfrage]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=602</guid>
		<description><![CDATA[]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fumfrage-haftung-des-betreibers-eines-offenen-wlans%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fumfrage-haftung-des-betreibers-eines-offenen-wlans%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd&amp;hashtags=Haftung,Umfrage,WLAN" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Anlässlich des aktuellen vor dem BGH verhandelten Urteils zur Haftung des Betreibers eines verschlüsselten WLANs will netzrecht von seinen Lesern wissen, ob der Betreiber eines offenen WLANs für Rechtsverletzungen haften sollte, die unbekannte Dritte über den Internetanschluss begehen.</p>
Note: There is a poll embedded within this post, please visit the site to participate in this post's poll.
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/umfrage-haftung-des-betreibers-eines-offenen-wlans/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>3</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Update: BGH entscheidet über Haftung für verschlüsselte WLAN-Netze</title>
		<link>http://netzrecht.org/bgh-entscheidet-uber-haftung-fur-offene-wlan-netze/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/bgh-entscheidet-uber-haftung-fur-offene-wlan-netze/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 20 Mar 2010 18:34:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=553</guid>
		<description><![CDATA[]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fbgh-entscheidet-uber-haftung-fur-offene-wlan-netze%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fbgh-entscheidet-uber-haftung-fur-offene-wlan-netze%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd&amp;hashtags=BGH,Haftung,WLAN" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p><img src="http://netzrecht.org/wp-content/uploads/2010/03/2010_03_20_wlan_haftung.jpg" alt="" title="2010_03_20_wlan_haftung" width="598" height="301" class="alignnone size-full wp-image-605" /></p>
<p>In der Revision zu einem Urteil des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 01.07.2008 &#8211; Az.: 01.07.2008 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 U 52/07" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07">11 U 52/07</a>) hat der BGH am 18.03.2010 nun über die Frage verhandelt, ob der Anschlussinhaber eines offenen WLANs für Rechtsverletzungen haftet, welche Dritte über sein Netz begehen.</p>
<p>Der Beklagte hatte ein unverschlüsseltes, offenes WLAN Netz betrieben. Während seines Urlaubs hatte sich ein unbekannter Dritter zu seinem Netz verbunden und es für Musik Filesharing genutzt. Daraufhin erhielt der Beklagte vom Rechteinhaber eine Abmahnung und wurde auf Schadensersatz sowie Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verklagt. Während das LG Frankfurt in der ersten Instanz der Klage stattgegeben hatte, wies das OLG Frankfurt in der Berufung die Klage ab. Nun hatte sich der BGH in der Revision mit dem Fall auseinanderzusetzen.</p>
<p>Bisher gab es kein vergleichbares höchstrichterlicheres Urteil zur Haftung für offene WLAN. Vielmehr ist die Rechtslage dank der widersprechenden Urteile der Oberlandesgerichte alles andere als eindeutig. </p>
<p>Auch wenn das aktuelle Urteil des BGH noch nicht gefällt ist, ist bisher nur folgendes an mehreren <a href="http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/03/20/bgh-verhandlung-zur-haftung-fur-offenes-wlan/">Stellen</a> &#8220;durchgesickert&#8221; (auch wenn diese Informationen sehr mit Vorsicht zu genießen sind): Bei Betreiben eines offenen WLANs wird wohl eine &#8220;Gefahrenquelle eröffnet&#8221;. Außerdem soll eine Haftung (auch für die Kosten einer Abmahnung) erst nach einem Hinweis entstehen, was mit den von der Rechtsprechung entwickelten Prüfungs- und Überwachungspflichten einhergeht. <a href="http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/03/20/bgh-verhandlung-zur-haftung-fur-offenes-wlan/">Reto Mantz</a> vergleicht dies mit dem sog. &#8220;Notice-and-Takedown&#8221; Prinzip. </p>
<p>Bisher hat die Rechtsprechung die Frage nach einer Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung entschieden, wonach der Anschlussinhaber Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt haben musste. In der Regel wird es zwar der Inhaber eines offenen WLANs mangels entsprechender technischer Kenntnisse nicht mitbekommen, wenn ein unbekannter Dritter über die eigene Leitung mitsurft und darüber Rechtsverletzungen begeht (beim weit verbreiteten ADSL kommt es dabei ja zu keinen Geschwindigkeitseinbußen). Spätestens in dem &#8220;Hinweis&#8221; des Rechteinhabers an den Anschlussinhaber über die Rechtsverletzung könnte aber entsprechende Prüfungspflichten auslösen, welche ihn dazu verpflichten, das WLAN gänzlich zu sperren.</p>
<p>Der BGH entscheidet nun abschließend darüber, ob es für den Betrieb offener Netze eine Zukunft geben wird. Ob es schließlich eine Grundsatzentscheidung wird, bleibt abzuwarten. Scheinbar lassen aber die <a href="http://www.zeit.de/digital/internet/2010-03/karlsruhe-wlan-freifunk">Äußerungen des Vorsitzenden Richters und der Staatsanwaltschaft vermuten</a>, dass es für die Betreiber der offenen WLAN Netze eng werden könnte. <a href="http://www.itlawcamp.de/?p=469">Dr. Roggenkamp vertritt sogar die These</a>, dass der BGH den Anschlussinhaber &#8211; entsprechend den Grundsätzen der sog. &#8220;Halzband-Entscheidung&#8221; &#8211; als Täter einer Urheberrechtsverletzung (nach den Rechtscheinsgrundsätzen) verurteilt werden könnte &#8211; was im Ergebnis leider die Sache völlig verfehlen würde (die <a href="http://www.internet-law.de/2010/03/haftung-fur-privates-w-lan.html">beiden Sachverhalte sind nicht vergleichbar</a>).</p>
<p>Ob das Urteil &#8211; egal wie es ausfällt &#8211; Auswirkungen auf <a href="http://start.freifunk.net/">Freifunk</a> hat, darf jedoch zurecht <a href="http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/03/20/bgh-verhandlung-zur-haftung-fur-offenes-wlan/">angezweifelt</a> werden. Es bleibt dennoch spannend, ob und wie der BGH in der Sache einen gerechten Kompromiss zwischen den Interessen der Rechteinhaber und den Vertretern freier Netze finden will. Am 12. Mai 2010 wissen wir mehr &#8211; denn dann wird das Urteil verkündet.</p>
<p><strong>UPDATE:</strong><br />
<a href="http://jens.familie-ferner.de/">Jens Ferner</a> weist in einem <a href="http://www.schwarz-surfen.de/wichtiger-hinweis-zu-bgh-in-sachen-storerhaftung/">Artikel vom 20.03.</a> darauf hin, dass der zu verhandelnde Fall vor dem BGH keineswegs den Fall betrifft, in dem ein offenes WLAN vorliege. Vielmehr hatte der Beklagte seinen <strong>Router mit dem Standardpasswort</strong> (welches bei der Auslieferung des Routers vergeben wird) betrieben. Und das ändert die Sachlage ungemein, da der Vorwurf nicht darauf lautet, ein offenes WLAN zu betreiben, sondern das Passwort eines durch WPA Verschlüsselung gesichertes Netz nicht geändert zu haben. </p>
<p>Der BGH wird also darüber zu befinden haben, ob und wie man für ein bereits gesichertes WLAN Netz haftet. Das Urteil könnte bei einer eventuellen Haftungsbejahrung damit weitreichende Auswirkungen auf den Betrieb von vielen privat betriebenen Funknetzen haben, da insofern eine Verkehrspflicht statuiert werden könnte, eine entsprechende WLAN Sicherung einzuführen. Und dann würde sich die Frage stellen, wie man im konkreten eine solche Sicherung durchzuführen hätte. Das Landgericht Frankfurt (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2/3 O 19/07" target="_blank" title="LG Frankfurt/Main, 05.10.2007 - 3 O 19/07">2/3 O 19/07</a>) ging in der Sache noch davon aus, dass die Standardverschlüsselung bestimmter Hersteller bei Auslieferung noch dieselbe wäre &#8211; was tatsächlich aber nicht mehr der Fall ist. Auch ist sehr fraglich, inwieweit ein bestimmter Sicherheitsmechanismus als wirklich sicher gilt, da bereits die WPA Verschlüsselung als geknackt gilt. (( http://www.tecchannel.de/sicherheit/news/2021667/wissenschaftler_knacken_wpa_wlan_in_60_sekunden/ )).</p>
<p>Der BGH wird sich daher fragen müssen, ob er dem technischen Laien aufbürden möchte, sich mit technischen Sicherheitsstandards auseinanderzusetzen. Zwar könnte man auch dem Hersteller insoweit eine Instruktionspflicht auferlegen, dem Kunden entsprechende Hinweise zur Änderung des Standardpassworts mitzusenden &#8211; aber auch dies würde in der Sache zu kurz greifen. Interessengerecht könnte daher die Lösung sein, dass der Anschlussinhaber das WLAN in seiner Standardeinstellung  betreiben darf, bis ein &#8211; wie oben bereits erwähnter &#8211; Hinweis auf eine Rechtsverletzung erfolgt ist. Ab diesem Moment haftet er nach den Grundsätzen der Störerhaftung und muss das WLAN entsprechend sichern &#8211; falls er dies nicht selbst schafft, muss er sich professioneller Hilfe bedienen. Ob der BGH sich auch zu offenen Funknetzen äußern wird, wäre zwar wünschenswert, steht aber in den Sternen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/bgh-entscheidet-uber-haftung-fur-offene-wlan-netze/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>IT-Recht-Update: Aktuelles aus der Rechtsprechung &#8211; Februar 2010</title>
		<link>http://netzrecht.org/it-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-februar-2010/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/it-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-februar-2010/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 28 Feb 2010 18:24:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
		<category><![CDATA[Februar]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Update]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=599</guid>
		<description><![CDATA[]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fit-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-februar-2010%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fit-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-februar-2010%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd&amp;hashtags=2010,Februar,IT-Recht,Update" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>In unserem IT-Recht Update aus dem Monat Februar 2010 findet ihr dieses Mal wieder einige interessante Urteile aus der Rechtsprechung, die vor kurzem veröffentlicht wurden. Im Einzelnen waren dies:</p>
<ul>
<ol><strong>LG Augsburg: Domain parkplatz-polizei.de für ein privates Abschleppunternehmen wettbewerbswidrig</strong><br />Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Einen solchen Fall nahm das Landgericht Augsburg in einer Entscheidung von Anfang September (Urteil vom 08.09.2009 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2HK O 1630/09" target="_blank" title="LG Augsburg, 08.09.2009 - 2 HKO 1630/09">2HK O 1630/09</a>) an, in der es um die Zulässigkeit der Nutzung der Domain „parkplatz-polizei.de“ durch ein privates Abschlepp-Unternehmen ging.<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/02/04/lg-augsburg-domain-parkplatz-polizei-de-fur-ein-privates-abschleppunternehmen-wettbewerbswidrig/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol>
<strong>AG Frankfurt: Keine pauschale Erstattung von Abmahnkosten bei Filesharing</strong><br />
Um einen Rechtsstreit im Bereich des Urheberrechts auf direktem Wege, ohne vorherige Einschaltung eines Gerichts beizulegen, wird in aller Regel eine Abmahnung an den jeweiligen Rechtsverletzer verschickt. Da sich diese Vorgehensweise mittlerweile etabliert hat und für viele Kanzleien ein lukratives Geschäftsmodell darstellt, gehen diese teilweise massenhaft gegen Filesharer vor. Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Urteil vom 29.01.2010; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31 C 1078/09" target="_blank" title="AG Frankfurt/Main, 29.01.2010 - 31 C 1078/09">31 C 1078/09</a>) könnte dieses Vorgehen jedoch bald ein jähes Ende finden – der Richter lehnte die Erstattung der eingeforderten Gebühren vom Abgemahnten ab.<br /> <a href="http://blog-it-recht.de/2010/02/08/1077/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>LG Hamburg: Abmahnung per E-Mail zulässig</strong><br />
In der Regel erfolgt eine Abmahnung schriftlich und wird per Einschreiben mit oder per Fax an den Verletzer zugestellt, um den Zugang Gerichtsfest nachweisen zu können. Die einfache Zustellung per E-Mail zählte vor Gericht bisher als nicht nachweisbar, in soweit wird eine digitale Signatur gefordert. Nun hat das Landgericht Hamburg in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil (Urteil vom 07.07.2009 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=312 O 142/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">312 O 142/09</a>) entschieden, dass die Zustellung einer Abmahnung auch per einfacher E-Mail möglich ist.<br /> <a href="http://blog-it-recht.de/2010/02/10/lg-hamburg-abmahnung-per-e-mail-rechtmasig/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>LG Franfkurt: Mitstörerhaftung der DENIC bei Unerreichbarkeit des Domaininhabers</strong><br />
Es kommt oft vor, dass Internetdomains von Personen registriert werden, die nicht Rechtsinhaber (über Namensrecht oder Markenrecht) der jeweiligen Bezeichnung der Top-Level-Domain sind.  In einem solchen Fall stehen dem jeweiligen Namens- oder Markeninhaber allerdings juristische Mittel zur Verfügung, falls keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Der Inhaber einer Marke oder eines  Unternehmenskennzeichens genießt einen umfassenden Schutz, der auch Ansprüche gegen Dritte einschließt, um gegen diese vorzugehen.<br /> <a href="http://blog-it-recht.de/2010/02/12/mitstorerhaftung-der-denic-bei-unerreichbarkeit-des-domaininhabers/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>OLG Rostock zum fliegenden Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet</strong><br />
Werden Rechtsverletzungen im Internet begangen, so geht die ganz herrschende Rechtsprechung davon aus, dass für die Zuständigkeit eines Gerichts in einem anschließenden Verfahren maßgeblich ist, wo das jeweilige Angebot auch abgerufen werden kann. Da dies bei Internetangeboten in aller Regel jeder Ort in Deutschland sein kann, so ist grundsätzlich auch jedes Landgericht in der Bundesrepublik zuständig. Der Geschädigte kann sich also üblicherweise gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§32 ZPO</a> das Gericht aussuchen, vor dem er klagen möchte. Das Oberlandesgericht Rostock hat nun in einer Entscheidung von Mitte Juli 2009 (Beschluss vom 20.07.2009 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 W 41/09" target="_blank" title="OLG Rostock, 20.07.2009 - 2 W 41/09">2 W 41/09</a>) nochmals klargestellt, dass dieser sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ auch bei Wettbewerbsverstößen im Internet uneingeschränkt Anwendung findet.<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/02/17/olg-rostock-zum-fliegenden-gerichtsstand-bei-wettbewerbsverstosen-im-internet/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>OLG Düsseldorf zum Umfang einer Unterlassungserklärung</strong><br />
Fehlerhafte Angaben im Rahmen von Widerrufsbelehrungen sorgen regelmäßig dafür, dass Abmahnungen mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an die jeweiligen Rechtsverletzer versendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine abgegebene Verpflichtungserklärung hat der Unterzeichnende meist die Aussicht auf horrende Vertragsstrafen. In einer aktuellen Entscheidung von Anfang September (Urteil vom 01.09.2009 – Az.: I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 U 220/08" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 01.09.2009 - 20 U 220/08">20 U 220/08</a>) entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, wann von einem Verstoß gegen die Erklärung „es zu unterlassen, […] den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechts zu informieren“ vorliegt. <br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/02/24/olg-dusseldorf-zum-umfang-einer-unterlassungserklarung/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>LAG München: Verwendung eines fremden Passworts stellt außerordentlichen Kündigungsgrund dar</strong><br />
Je größer ein Unternehmen ist, desto größer ist in der Regel auch das Netzwerk, das es verwendet. Dies macht es notwendig, dass für einzelne Benutzer unterschiedliche Zugriffsrechte auf das Netzwerk festgelegt werden. Der jeweilige Benutzer wird über seinen Benutzernamen und ein Passwort identifiziert. Wie das LAG München in einem Urteil von Anfang August (Urteil vom 05.08.2009 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 Sa 1066/08" target="_blank" title="LAG M&uuml;nchen, 05.08.2009 - 11 Sa 1066/08">11 Sa 1066/08</a>) entschied, kann die Verwendung eines fremden Passworts durch einen Mitarbeiter arbeitsrechtlich einen außerordentlicher Kündigungsgrund darstellen. <br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/02/26/verwendung-eines-fremden-passworts-stellt-auserordentlichen-kundigungsgrund-dar/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
</ul>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/it-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-februar-2010/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>IT-Recht-Update: Aktuelles aus der Rechtsprechung &#8211; Januar 2010</title>
		<link>http://netzrecht.org/it-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-januar-2010/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/it-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-januar-2010/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 17:51:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Januar]]></category>
		<category><![CDATA[Update]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=594</guid>
		<description><![CDATA[]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fit-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-januar-2010%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fit-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-januar-2010%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd&amp;hashtags=2010,IT-Recht,Januar,Update" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>In unserem IT-Recht Update &#8211; Januar 2010 findet ihr dieses Mal wieder einige interessante Urteile, die vor kurzem erst veröffentlicht wurden. Im Einzelnen waren dies:</p>
<ul>
<ol><strong>BGH: Vertragsstrafe bei Angabe einer falschen Aufsichtsbehörde im Impressum</strong><br />Als Betreiber einer Internetseite hat man den allgemeinen Informationspflichten gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§5 TMG</a> „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ nachzukommen. Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG</a> gehört dazu auch die Angabe einer Aufsichtsbehörde, falls der Anbieter einer behördlichen Zulassungspflicht unterliegt. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, verhält er sich wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Im Rahmen der Abmahnung wird er regelmäßig dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der auch eine Vertragsstrafe für weitere Verstöße vereinbart wird.<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/01/04/bgh-vertragsstrafe-bei-angabe-einer-falschen-aufsichtsbehorde-im-impressum/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol>
<strong>OLG Stuttgart: Haftung des Admin-C nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen</strong><br />
Es ist schon seit längerer Zeit innerhalb der Rechtsprechung umstritten, ob der Admin-C für Verletzungen von Namensrechten bei der Registrierung von Domainnamen haftet. Gemäß Nr. VIII der Domain-Richtlinien der DENIC ist der Admin-C diejenige natürliche Person, welche als administrativer Ansprechpartner gegenüber der DENIC hinsichtlich aller die Domain betreffenden Angelegenheiten berechtigt und verpflichtet ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun entschieden (Beschluss vom 24.09.2009 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 U 16/09" target="_blank" title="OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09">2 U 16/09</a>), dass den Admin-C zumindest vorab keine Prüfungspflicht treffe und er bei Verletzungen grundsätzlich nicht hafte. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig sei oder wenn der administrativn Ansprechpartner von der Rechtsverletzung wisse.<br /> <a href="http://blog-it-recht.de/2010/01/08/olg-stuttgart-haftung-des-admin-c-nur-bei-offensichtlichen-rechtsverletzungen/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>BGH: chefkoch.de vs. marions-kochbuch.de – Portalbetreiber haftet für rechtswidrige Bilder-Uploads</strong><br />
Rezeptportale im Internet erfreuen sich großer Beliebtheit, weil Sie eine kostenlose Alternative zum klassischen Kochbuch darstellen. Nutzer laden dabei eigene Essens-Kreationen mit Bild und Rezept auf die Portale, um sie mit aller Welt zu teilen.<br /> <a href="http://blog-it-recht.de/2009/12/09/bgh-chefkoch-de-vs-marions-kochbuch-de-portalbetreiber-haftet-fur-rechtswidrige-bilder-uploads/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>LG Berlin: Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Veröffentlichung von Briefen auf geschützter Internetseite</strong><br />
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2</a> I i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 I GG</a> schützt davor, dass ein gewisser Kernbereich eines jeden Menschen unangetastet bleibt. Zivilrechtlich umfasst das Recht unter anderem das Recht am geschrieben Wort, also gerade den Schutz davor, dass Aufzeichnungen in privaten und geschäftlichen Briefen nicht ungefragt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin von Anfang Oktober 2009 (Beschluss vom 08.10.2009 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=27 O 734/09" target="_blank" title="LG Berlin, 08.10.2009 - 27 O 734/09">27 O 734/09</a>) greift das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber nicht, wenn das Schreiben auf einer passwortgeschützten Seite im Internet veröffentlicht wird.<br /> <a href="http://blog-it-recht.de/2010/01/11/lg-berlin-keine-personlichkeitsrechtsverletzung-bei-veroffentlichung-von-briefen-auf-geschutzter-internetseite/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>Das neue Batteriegesetz – Pflicht zur Registrierung für Hersteller und Importeure bis Ende Februar 2010</strong><br />
Seit dem 01. Dezember 2009 ist das neue Batteriegesetz (BattG) in Kraft, dass die bisherige Batterieverordnung abgelöst hat. Das am 30. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz verpflichtet alle Unternehmen, die Batterien und Akkumulatoren in Deutschland erstmals in den Verkehr bringen, gerade dieses In-Verkehr-Bringen innerhalb eines 3-Monats-Zeitraums zwischen dem 01. Dezember 2009 und 28. Februar 2010 beim Umweltbundesamt anzuzeigen, damit dieses die Unternehmen in ein dort geführtes Register eintragen können.<br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/01/13/das-neue-batteriegesetz-%e2%80%93-pflicht-zur-registrierung-fur-hersteller-und-importeure-bis-ende-februar-2010/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>OLG Frankfurt a.M.: Selbstständige Garantiezusage in Online-Werbung verbindlich</strong><br />
„Versprechen sind einzuhalten“ – Dieser Grundsatz sollte nicht nur befolgt werden, um die eigene Glaubwürdigkeit als Unternehmen aufrecht zu erhalten, sondern ist auch rechtlich durchsetzbar. Denn wer im Internet mit Garantiezusagen wirbt, muss sich an diese auch grundsätzlich halten, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil von Anfang Juli (Beschluss vom 08. Juli 2009 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 85/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">4 U 85/08</a>). <br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/01/13/olg-frankfurt-a-m-selbststandige-garantiezusage-in-online-werbung-verbindlich/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>BGH: Der Verbraucherbegriff im Fernabsatz bei selbständigen Freiberuflern</strong><br />
Im Bereich der Fernabsatzverträge ist es entscheidend, dass eine der Parteien ein Unternehmer, die andere Partei hingegen ein Verbraucher ist. Nur in diesem Fall hat der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, die Gewährleistung kann nicht verkürzt werden und es besteht eine Beweislastumkehr für Mängel in den ersten 6 Monaten. Bezüglich der Verbrauchereigenschaft gab es jedoch bereits oftmals Streit – trotz der klaren Definition, die das Gesetz in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 BGB: Verbraucher">§13 BGB</a> bereithält. Danach ist Verbraucher „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ <br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/01/14/bgh-der-verbraucherbegriff-im-fernabsatz-bei-selbstandigen-freiberuflern/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>OLG Bremen: Ungenaue Lieferzeitangabe „in der Regel“ unzulässig</strong><br />
Händler im Internet sind in der Theorie stets bestrebt, genaue Angaben zu den Lieferzeiten zu machen, um dem Kunden möglichst genau mitzuteilen, wann dieser seine Ware erhält. In der Praxis allerdings ist es jedoch oftmals schwierig, genaue Lieferzeitangaben zu machen, weshalb viele Internethändler auf Formulierungen wie „In der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand“ zurückgreifen. Eine solche Formulierung ist allerdings wettbewerbswidrig und damit unzulässig, wie das Oberlandesgericht Bremen in einer Entscheidung von Anfang September (Beschluss vom 08.09.2009 – Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 W 55/09" target="_blank" title="OLG Bremen, 08.09.2009 - 2 W 55/09">2 W 55/09</a>) urteilte. <br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/01/15/olg-bremen-ungenaue-lieferzeitangabe-%e2%80%9ein-der-regel%e2%80%9c-unzulassig/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>LG Bremen: Hinweis “Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer” keine wettbewerbswidrige Werbung</strong><br />
Jede Werbung im Internet muss den Grundsätzen der Klarheit und Wahrheit entsprechen. Irreführende Werbung ist verboten und verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Eine Verstoß gegen das Irreführungsverbot wird auch dann angenommen, wenn der Werbende mit Selbstverständlichkeiten wie beispielsweise gesetzlichen Gewährleistungsfristen wirbt, da die besondere Betonung des Händlers, der Kunde erhalte einen zusätzlichen Vorteil, der ihm bereits durch das Gesetz gewährt werde, irreführend sei. <br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/01/16/lg-bremen-hinweis-rechnung-mit-ausgewiesener-mehrwertsteuer-keine-wettbewerbswidrige-werbung/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>OLG Celle: Werbung mit “regulärem Ladenpreis” wettbewerbswidrig</strong><br />
Wer als Händler im Internet wirbt, muss dies klar und verständlich für den Verbraucher tun – andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vor. Unter anderem schützt dieses Gesetz davor, dass Händler mit unvollständigen Angaben werben, insbesondere dann, wenn diese Informationen für den Kaufentschluss entscheidend sind. Maßgeblich ist dabei jeweils der Empfängerhorizont beim Kunden. <br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/01/17/olg-celle-werbung-mit-regularem-ladenpreis-wettbewerbswidrig/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>LG Hamburg: Irreführende Angaben über Lieferzeiten im Internet</strong><br />
Wer im Internet einen Shop betreibt, muss insbesondere hinsichtlich der Angabe von Lieferzeiten viele rechtlichen Fallstricke beachten. Ungenaue Angaben können dabei schnell als wettbewerbswidriges Verhalten gewertet und abgemahnt werden. Ebenso verhält es sich, wenn ein Online-Shop damit wirbt, Produkte innerhalb der angegebenen Lieferfrist zu liefern. Dann ist er auch verpflichtet, diese Lieferfristen zu erfüllen, da der Verbraucher eine entsprechende Verfügbarkeit der Ware erwartet, so das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 12. Mai 2009 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=312 O 74/09" target="_blank" title="LG Hamburg, 12.05.2009 - 312 O 74/09">312 O 74/09</a>). <br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/01/18/lg-hamburg-irrefuhrende-angaben-uber-lieferzeiten-im-internet-2/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>OLG Düsseldorf: Kauf von Adressdaten lässt Sorgfaltspflichten entstehen</strong><br />
In den letzten Monaten kam es vermehrt zu Datenskandalen, bei denen oftmals tausende sensible Daten wie Bank- und Adressdaten von Personen ausgelesen und dann verkauft wurden. Der Verkauf von Adressdaten ist allerdings nicht grundsätzlich unzulässig, sondern kann dann zulässig sein, wenn der Endverbraucher vor der Werbekontaktaufnahme der Weitergabe seiner Daten ausdrücklich über das Opt-in-Verfahren zugestimmt hat. <br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/01/18/olg-dusseldorf-kauf-von-adressdaten-lasst-sorgfaltspflichten-entstehen/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>OLG Köln: Kommerzielles WLAN-Sharing wettbewerbswidrig</strong><br />
Mobiles Internet ist schon lange kein Dienst mehr für die „Digital Bohéme“, sondern gehört in Cafés, Bahnhöfen oder Hotels mittlerweile zum guten Ton. Viele Geschäftsmodelle haben sich zum kabellosen Internet entwickelt. Das Oberlandesgericht Köln hatte in einer Entscheidung von Anfang Juni 2009 über die international bekannte „FON-Community“ (Urteil vom 05.06.2009 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 223/08" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 05.06.2009 - 6 U 223/08: DSL-Schmarotzer">6 U 223/08</a>) zu entscheiden. <br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/01/27/olg-koln-kommerzielles-wlan-sharing-wettbewerbswidrig/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
<p><ol><strong>LG Mannheim: Betreiber von Abofallen im Web schadensersatzpflichtig</strong><br />
Schon seit längerem haben dubiose Anbieter im Internet eine Methode gefunden, um ihren Opfer das Geld aus der Tasche zu ziehen. Sie bieten den Download von bekannten Software-Programmen – welche in der Regel problemlos und kostenfrei auch auf anderen Internetseiten erhältlich sind – gegen Abschluss einer mehrmonatigen, kostenpflichtigen Mitgliedschaft an. Dass diese Mitgliedschaft mit Kosten verbunden ist, erfährt der Kunde – wenn überhaupt – meist nur im Kleingedruckten. <br /><a href="http://blog-it-recht.de/2010/01/28/lg-mannheim-betreiber-von-abofallen-im-web-schadensersatzpflichtig/">Hier weiterlesen&#8230;</a></ol>
</ul>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/it-recht-update-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-januar-2010/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>1. IT LawCamp am 20. März 2010 in Frankfurt am Main</title>
		<link>http://netzrecht.org/1-it-lawcamp-am-20-maerz-2010-in-frankfurt-am-main/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/1-it-lawcamp-am-20-maerz-2010-in-frankfurt-am-main/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 29 Jan 2010 13:48:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Bird&Bird]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[LawCamp]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=550</guid>
		<description><![CDATA[]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2F1-it-lawcamp-am-20-maerz-2010-in-frankfurt-am-main%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2F1-it-lawcamp-am-20-maerz-2010-in-frankfurt-am-main%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd&amp;hashtags=Bird%26amp%3BBird,Frankfurt,IT-Recht,LawCamp" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Mitte März 2010 findet das erste <strong>IT-LawCamp</strong> in Frankfurt am Main statt. Nachfolgend findet ihr die ersten Infos zu Vorträgen und Veranstaltung.</p>
<blockquote><p>Am Samstag, dem 20. März findet in den Räumlichkeiten von Bird &#038; Bird LLP in Frankfurt am Main das erste LawCamp in Deutschland statt. Das Konzept des LawCamps basiert auf dem Prinzip des BarCamps. Ähnlich wie bei diesem wird das abschließende Programm des LawCamps erst zu Beginn des Konferenztages in einem morgendlichen Kick-Off-Meeting aller Teilnehmer bestimmt. Neben den vorab festgelegten Beiträgen ist Platz für bis zu 15 weitere Themen, die von jedem der Teilnehmer des LawCamps eingebracht werden können.</p></blockquote>
<p>Die Veranstaltung richtet sich insbesondere an Juristen, die im Bereich &#8220;IT-Recht&#8221; tätig sind oder werden wollen. Getragen wird das IT-LawCamp von der Großkanzlei <strong><a href="http://www.twobirds.com">Bird&#038;Bird</a></strong> sowie Partnern wie IBM, C.H.Beck und Schollmeyer&#038;Steidl.</p>
<p>Interessante Details zum Programm findet ihr hier: <strong><a href="http://www.itlawcamp.de/?page_id=40">Programm auf dem LawCamp 2010</a></strong>.</p>
<p><u>Hier findet ihr mal einen kleinen Auszug aus den sicherlich interessanten Vorträgen:</u><br />
- Dr. Marc Strittmatter, (IBM): Rechtsfragen des Cloud Computing<br />
- Prof. Dr. Dirk Heckmann (Universität Passau) -Freiheit – Sicherheit – Gleichgültigkeit? Bürgerrechte nach der digitalen Revolution<br />
- Frank Ackermann (eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V.) &#8211; Nutzer- und Providerrechte im Spannungsfeld von Netzneutralität, Urheberrecht und Kriminalitätsbekämpfung<br />
- Michael Bültmann (Nokia) &#8211; Rechte und Online-Content Geschäftsmodelle im digitalen Zeitalter<br />
- Dr. Florian Drücke (Bundesverband Musikindustrie) &#8211; Musik im Netz – alles jederzeit und umsonst?<br />
- Udo Vetter (www.lawblog.de) &#8211; Strafverteidigung im Web 2.0</p>
<p>Nach meinem Wissen gibt es auf jeden Fall noch freie Karten (<a href="http://www.itlawcamp.de/?page_id=280">Anmeldung</a>) für das BarCamp. Wer weitere Infos braucht besucht am besten die <a href="http://www.itlawcamp.de/">offizielle Homepage</a>.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/1-it-lawcamp-am-20-maerz-2010-in-frankfurt-am-main/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>ePetition gegen die Zulassung von Ganzkörper-Nacktscanner</title>
		<link>http://netzrecht.org/epetition-gegen-die-zulassung-von-ganzkoerper-nacktscanner/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/epetition-gegen-die-zulassung-von-ganzkoerper-nacktscanner/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 28 Jan 2010 10:26:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[ePetition]]></category>
		<category><![CDATA[Nacktscanner]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=545</guid>
		<description><![CDATA[]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fepetition-gegen-die-zulassung-von-ganzkoerper-nacktscanner%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fepetition-gegen-die-zulassung-von-ganzkoerper-nacktscanner%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd&amp;hashtags=Bundestag,ePetition,Nacktscanner" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Auf den Seiten des Deutschen Bundestages findet sich eine <strong>ePetition gegen die Zulassung von Ganzkörper-Nacktscannern</strong>. Wer diese mitzeichnen möchte, kann dies noch <strong>bis zum 23.02.2010</strong> tun. </p>
<p>Wer sich daran beteiligen möchte, muss sich einfach auf den <a href="https://epetitionen.bundestag.de/index.php">Seiten der ePetitionen</a> registrieren und dann unter folgendem Link die ePetition aufrufen und mitzeichnen:</p>
<p><strong><a href="https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=9109">Petition: Datenschutz &#8211; Keine Zulassung von Ganzkörper-Scannern vom 03.01.2010</a></strong></p>
<blockquote><p><strong>Text der Petition</strong><br />
Der Deutsche Bundestag möge sich dafür aussprechen keine Ganzkörperscanner (auch Nacktscanner genannt) an deutschen Flughäfen zuzulassen.</p>
<p><strong>Begründung</strong><br />
Der Einsatz von Nacktscanner ist ein tiefer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Flugreisenden und ein Angriff auf die Menschenwürde die durch Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1</a> des Grundgesetzes besonders geschützt ist.</p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/epetition-gegen-die-zulassung-von-ganzkoerper-nacktscanner/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Gottes Werk und Googles Beitrag</title>
		<link>http://netzrecht.org/gottes-werk-und-googles-beitrag/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/gottes-werk-und-googles-beitrag/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 18:00:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsschutzrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Live]]></category>
		<category><![CDATA[Podiumsdiskussion]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=538</guid>
		<description><![CDATA[]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fgottes-werk-und-googles-beitrag%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fgottes-werk-und-googles-beitrag%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd&amp;hashtags=Google,Leistungsschutzrechte,Live,Podiumsdiskussion" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Carta und die Heinrich Böll Stiftung veranstalten jetzt um 19 Uhr eine Podiumsdiskussion zum Thema Gottes Werk und Googles Beitrag &#8211; Zeitungsverlage und die Herausforderungen der Link-Ökonomie. Jetzt live zuschalten!</p>
<p><object width="560" height="340" id="preview-player1" classid="clsid:D27CDB6E-AE6D-11cf-96B8-444553540000"><param name="movie" value="http://cdn.livestream.com/grid/LSPlayer.swf?channel=cartalive&amp;autoPlay=false"></param><param name="allowScriptAccess" value="always"></param><param name="allowFullScreen" value="true"></param><embed id="preview-player" src="http://cdn.livestream.com/grid/LSPlayer.swf?channel=cartalive&amp;autoPlay=false" width="560" height="340" allowScriptAccess="always" allowFullScreen="true" type="application/x-shockwave-flash"></embed></object>
<div style="font-size: 11px;padding-top:10px;text-align:center;width:560px">Watch <a href="http://www.livestream.com/" title="live streaming video">live streaming video</a> from <a href="http://www.livestream.com/cartalive" title="Watch cartalive at livestream.com">cartalive</a> at livestream.com</div>
<blockquote><p>Die Medienwelt befindet sich durch die Folgewirkungen der Digitalisierung in einem epochalen Umbruch. Die Zeitungen, einstmals stolze Träger der &#8220;vierten Gewalt&#8221;, fürchten um ihr klassisches Geschäftsmodell einer anzeigen- und abofinanzierten Bündelung journalistischer Inhalte. Denn der Wegfall der Distributionskosten und die Verweisstrukturen im Internet haben machtvolle Konkurrenz erwachsen lassen. Aggregationstechnologien, soziale Netzwerke und Blogs bieten Leser_innen vielfältige Möglichkeiten, viel gezielter nach Themen zu suchen und Beiträge im Netz mit eigenen Kommentaren und Faktenchecks anzureichern. Die Zeitungsverlage müssen auf dieses veränderte Konsumverhalten reagieren, doch bislang hat sich kein funktionierendes Modell für bezahlten Online-Journalismus herausgebildet.</p>
<p>Im Gegenteil: Aktuelle Nachrichten sind heute in der Regel kostenlos über das Internet oder mobile Applikationen zu beziehen. Von den damit verbundenen Werbeerlösen profitiert vor allem ein Unternehmen wie Google, das mit 85 Prozent den Markt der Suchmaschinen dominiert. Nun möchten auch deutsche Zeitungsverlage an dessen Erlösquellen beteiligt werden. Die geistige Wertschöpfung von Urhebern und Werkmittlern müsse auch im digitalen Raum ihren Preis haben, fordert die Zeitungsbranche. Ein eigenes &#8220;Leistungsschutzrecht&#8221;, fest im schwarz-gelben Koalitionsvertrag verankert, soll ihnen dafür eine gesetzliche Grundlage geben. Wie begründen sich die Ansprüche der Verlage? Welchen Wert messen wir professionellem Journalismus heute zu?</p></blockquote>
<p><strong>Mit:</strong><br />
Dr. Till Jaeger (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Berlin)<br />
Christoph Keese (Head of Public Affairs, Axel Springer AG, Berlin)<br />
Dr. Eva-Maria Schnurr (Freie Journalistin, Hamburg)<br />
Malte Spitz (Bundesvorstand Bündnis 90/Die Grünen, Berlin)</p>
<p><strong>Moderation:</strong><br />
Matthias Spielkamp (Freier Journalist, Berlin)</p>
<p><strong>Twitter-Hashtag:</strong><br />
#boell</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/gottes-werk-und-googles-beitrag/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
